
Tätigkeiten mit Explosivstoffen (DGUV Regel 113-017)
II – Spezieller Teil → II-5 – Sprengöle und Nitratsprengstoffe
Abschnitt 11.2 – 11.2 Rohstoffe
11.2.1 Stabilität von Metallen
Werden als brennbare Rohstoffe Metalle verwendet, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer dafür zu sorgen, dass diese für sich, unter den gegebenen Arbeitsbedingungen und in den fertigen Mischungen stabil sind.
11.2.2 Stabilität von oxidierenden Salzlösungen
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass oxidierende Salzlösungen zum Herstellen von Sprengstoffen der Untergruppe B 2 chemisch stabil sind.
Dies wird z. B. durch Einhalten des lösungs- und verfahrensspezifischen pH-Wertes erreicht.
11.2.3 Thermische Empfindlichkeit
Explosionsfähige Stoffe mit höherer thermischer Empfindlichkeit als Trinitrotoluol dürfen nicht geschmolzen werden.
11.2.4 Temperaturen beim Schmelzen
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat für das Schmelzen die Temperaturen des Wärmeträgers und der Schmelze stoffspezifisch festzulegen und dafür zu sorgen, dass sie geregelt und überwacht werden.
11.2.5 Mahlen von Trinitrotoluol
Trinitrotoluol darf nur "unter Sicherheit" gemahlen werden.