
Abschnitt 3.4
Tätigkeiten mit Explosivstoffen (DGUV Regel 113-017)
Tätigkeiten mit Explosivstoffen (DGUV Regel 113-017)
II – Spezieller Teil → II-5 – Sprengöle und Nitratsprengstoffe
Abschnitt 3.4 – 3.4 Trockenräume und Behältnisse für Nitrocellulose
Für das Trocknen von Nitrocellulose müssen Trockenräume mit einer Temperaturregelung vorhanden sein, die sicherstellt, dass sich die Nitrocellulose nicht über 50 °C erwärmt.
Für alkoholfeuchte Nitrocellulose müssen dichte, das Austrocknen verhindernde und leitfähige Behältnisse vorhanden sein.
Siehe auch TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen".