
Tätigkeiten mit Explosivstoffen (DGUV Regel 113-017)
II – Spezieller Teil → II-1 – Munition
Abschnitt 10.2 – 10.2 Mahlen und Trocknen explosionsgefährlicher Rohstoffe
10.2.1 Bauarten für Gebäude
Mahl- und Trockengebäude für explosionsgefährliche Rohstoffe müssen, der Menge und Art dieser Stoffe entsprechend, in einer der Bauarten nach Teil I, Unterkapitel 4.2 dieser Regel errichtet sein.
10.2.2 Mahlen
Das Mahlen muss für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein. Durch Einrichtungen muss sichergestellt sein, dass sich während des Mahlvorganges Versicherte nicht im Gefahrenbereich befinden können.
Eine solche Einrichtung ist z. B. eine Zwangsverriegelung mit Schlüsselschalter.
10.2.3 Abscheideeinrichtungen
Zum Aussondern von Fremdkörpern müssen vor Mahlanlagen Abscheideeinrichtungen vorhanden sein.
10.2.4 Temperaturbegrenzer
Trockeneinrichtungen müssen mit Einrichtungen, z. B. Temperaturbegrenzer, ausgerüstet sein, die sicherstellen, dass explosionsgefährliche Rohstoffe nicht unzulässig erwärmt werden können.