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Technische Regeln für Gefahrstoffe

Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV (TRGS 906)

Ausgabe Juli 2005 (BArbBl. 7/2005 S. 79, 10/2005 S. 78)

Geändert durch die Bekanntmachung vom 23. März 2007 (GMBl S. 499)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

  1. Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben. Diese TRGS enthält ein Verzeichnis von Tätigkeiten oder Verfahren, die im Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG oder vom AGS als krebserzeugend Kategorie 1 oder 2 bezeichnet werden.

InhaltsübersichtAbschnitt
Hinweise auf Vorschriften der Gefahrstoffverordnung1
Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung2
Verzeichnis der Harthölzer (1)Anlage 1

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.