
§ 23 17. BImSchV
Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV)
Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Gemeinsame Vorschriften
§ 23 17. BImSchV – Veröffentlichungspflichten
1Der Betreiber einer Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage hat nach erstmaliger Kalibrierung der Messeinrichtungen und danach einmal jährlich Folgendes zu veröffentlichen:
- 1.
die Ergebnisse der Emissionsmessungen,
- 2.
einen Vergleich der Ergebnisse der Emissionsmessungen mit den Emissionsgrenzwerten und
- 3.
eine Beurteilung der Verbrennungsbedingungen.
2Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können. 3Die zuständige Behörde legt Art und Form der Veröffentlichung fest.