
§ 19 17. BImSchV
Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV)
Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Messung und Überwachung
§ 19 17. BImSchV – Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen
(1) 1Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Einzelmessungen nach § 18 einen Messbericht zu erstellen und diesen der zuständigen Behörde spätestens acht Wochen nach den Messungen vorzulegen. 2Der Messbericht muss Folgendes enthalten:
- 1.
Angaben über die Messplanung,
- 2.
das Ergebnis jeder Einzelmessung,
- 3.
das verwendete Messverfahren und
- 4.
die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.
(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen Mittelwert nach § 8 Absatz 1 oder gemäß Anlage 3 überschreitet.