
Abschnitt 8 ASR A1.5/1,2
Technische Regeln für Arbeitsstätten Fußböden (ASR A1.5/1,2)
Technische Regeln für Arbeitsstätten Fußböden (ASR A1.5/1,2)
Bundesrecht
Abschnitt 8 ASR A1.5/1,2 – Kennzeichnung
Fußbodenstellen, an denen sich die Gefahr des Stolperns oder Ausrutschens technisch nicht vermeiden lässt, sind entsprechend der ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" zu kennzeichnen.