Technische Regeln für Arbeitsstätten Fußböden ASR A1.5 Bundesrecht

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Abschnitt 1 ASR A1.5, Zielstellung
Abschnitt 1 ASR A1.5
Technische Regeln für Arbeitsstätten Fußböden ASR A1.5
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Arbeitsstätten Fußböden ASR A1.5
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ASR A1.5
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 1 ASR A1.5 – Zielstellung

Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen für das Einrichten und Betreiben von Fußböden nach § 3a Absatz 1 und § 4 Absatz 2 sowie nach Nummer 1.5 Absätze 1 und 2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung.