DGUV Regel 110-009 - Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas

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Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas
(bisher: ZH 1/455)

Richtlinie

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Fachausschuß "Nahrungs- und Genußmittel"

Stand der Vorschrift: März 1978

Hinweis

Mit dem Inkrafttreten (1. Oktober 1993) der UVV "Verwendung von Flüssiggas" (VBG 21) sind die "Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas" (ZH 1/455) mit Ausnahme der Abschnitte

4.1.1

4.2.1 bis 4.3.3

4.4.1 bis 4.5.2

4.5.5 bis 4.5.8

4.5.10 bis 4.6.2

4.8

7.6.1

7.6.3 bis 7.6.5

und

7.7.1 bis 7.7.14

nicht mehr anzuwenden.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Bau und Ausrüstung4
Kennzeichnung4.1
Werkstoffe, Bemessungen4.2
Absperreinrichtungen4.3
Leitungen4.4
Sicherheits- und Regeleinrichtungen4.5
Brenner4.6
Gas/Luft-Mischanlagen4.8
Zusätzliche Bestimmungen7
Zerstäubungsbrenner7.6
Fahrzeuge, deren Motor mit verflüssigten Gasen betrieben wird7.7