DGUV Information 215-315 - Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen - Besondere szenische Darstellungen

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Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen
- Besondere szenische Darstellungen
(DGUV Information 215-315)

Information

(bisher BGI 810-5)

bg_logo.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Ausgabe Februar 2015

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InhaltsübersichtAbschnitt
Vorbemerkung
Anwendungsbereich,1
Organisation und Verantwortung2
Leitung und Aufsicht für besondere szenische Darstellungen2.1
Verantwortungsbereiche2.2
Besondere szenische Darstellungen unter Leitung und Aufsicht der Bühnen- und Studiofachkraft2.2.1
Besondere szenische Darstellungen unter Koordination der Bühnen- und Studiofachkraft2.2.2
Eigenverantwortliche besondere szenische Darstellung2.2.3
Versicherungsschutz2.3
Gefährdungsbeurteilung2.4
Auswahl von geeigneten Personen2.5
Darsteller und Darstellerinnen ohne Fachkenntnisse (Laien)2.5.1
Darsteller und Darstellerinnen mit Fachkenntnissen (Amateure)2.5.2
Professionelle Aktionsdarsteller und Aktionsdarstellerinnen2.5.3
Kinder und Jugendliche2.5.4
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)2.6
Unterweisung2.7
Notfallorganisation2.8
Arbeitsmittel bereitstellen und prüfen2.9
Besondere szenische Darstellungen3
Grundsätzliche Anforderungen an die Durchführung von besonderen szenischen Darstellungen3.1
Proben3.1.1
Training und Verletzungsprophylaxe3.1.2
Darstellungen mit Absturzgefahr3.1.3
Gespielte Tätlichkeiten und Darstellungen mit Zerbrechen von Materialien3.1.4
Artistik und Akrobatik3.2
Sensationsdarstellung3.3
Besondere szenische Darstellungen mit sportlichen Elementen3.4
Szenische Darstellung einer sportlichen Aktion3.4.1
Präsentation von Breitensport3.4.2
Präsentation von Extremsport3.4.3
Stunt3.5
Tiere3.6
Pferde3.6.1
Bühnenwaffen3.7
Umgang mit Hieb- und Stichwaffen3.7.1
Umgang mit Feuerwaffen3.7.2
Anhang
Vorgehensweise bei der individuellen GefährdungsbeurteilungA. 1
Dokumentationsschema für die individuelle GefährdungsbeurteilungA. 2
Einsatz von Tieren bei szenischer DarstellungA. 3
Checkliste zur Auswahl von StuntleutenA. 4
BegriffeA. 5
Informationen zum WaffenrechtA. 6
Literaturverzeichnis

Vorbemerkung

Unterhaltung ist eine kulturelle Leistung, die über die Jahrhunderte hinweg immer neue Ausprägungen hervorbrachte. Dabei ist Unterhaltung unabhängig vom Genre, als Kunst anzusehen.

In Teilbereichen der Unterhaltung stehen die spannenden, aufregenden, bis atemberaubenden Aspekte im Vordergrund. Beispiele dafür sind gespielte Tätlichkeiten in Theaterinszenierungen, artistische Vorführungen oder Sensationsdarstellungen in Fernsehshows, aber auch Stunts bei Filmproduktionen. Das Ziel der Aufführung ist, ein besonderes und nachhaltiges Erlebnis zu bieten. Neben den tradierten Darbietungsformen ist daher auch eine Entwicklung zu immer neuen sensationellen Handlungen und aggressiven Schockeffekten festzustellen. Die Umsetzung dieser Handlungen genießt den grundgesetzlich verankerten Schutz der künstlerischen Freiheit und schließt die so genannten gefährlichen szenischen Darstellungen ein. Das Recht auf künstlerische Freiheit stößt jedoch an Grenzen, wenn andere schutzwürdige Rechte verletzt werden. Das gilt besonders für das Recht auf körperliche Unversehrtheit, gleichermaßen für Akteure, weitere Beteiligte und Publikum.

Aufgrund der Merkmale der "besonderen szenischen Darstellung" kann die üblicherweise geltende Rangfolge der Schutzmaßnahmen (technische, organisatorische, persönliche) nicht immer eingehalten werden. Organisatorische Maßnahmen und persönliche Schutzmaßnahmen erlangen besondere Bedeutung. Daher bekommt die Beachtung und Umsetzung der Schutzzielformulierungen der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" besondere Bedeutung. Deshalb kann im Einzelfall einer "besonderen szenischen Darstellung" von der Rangfolge der Schutzmaßnahmen abgewichen werden. Eine Orientierung an der Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist aber immer sinnvoll, sobald der szenische Betrieb dies zulässt.

Aufgabe dieser Schrift ist es, das erforderliche sicherheitstechnische Niveau zum Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der Realisierung besonderer szenischer Darstellungen zu beschreiben. Sie unterstützt bei der Risikoermittlung und -bewertung und beschreibt die in der Branche speziell für besondere szenische Darstellungen etablierten Lösungen.

Die hier nun vorliegende Information der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV wurde unter der Federführung des Sachgebietes "Bühnen und Studios" des Fachbereiches "Verwaltung" in einer Gemeinschaftsarbeit von

  • Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure von ARD.ZDF.medienakadamie, ARTE, Bavaria, BR, DeutschlandRadio, DW, HR, IRT, MDR, NDR, RBB, ORF, RB, RBT, RTL, SF, SR, SRG, SSR, Studio Hamburg, SWR, WDR, ZDF

  • BvS - Bundesverband deutscher Stuntleute e. V.

  • Deutscher Bühnenverein - Bundesverband der Theater und Orchester

  • DTHG - Deutsche Theatertechnische Gesellschaft e. V.

  • Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik

  • VPLT - Der Verband für Medien- und Veranstaltungstechnik e. V.

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