
Anhang 7 32009L0023
Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
EU-Recht
Anhangteil
Anhang 7 32009L0023
ANHANG VII
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie mit ihrer Änderung Richtlinie 90/384/EWG des Rates
Richtlinie 93/68/EWG
nur in Bezug auf dessen Artikel 1, Nr. 7 und Artikel 8
(1) Amtl. Anm.:
Gemäß Artikel 15 Absatz 3 gestatten die Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Tag, von dem sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften anwenden, die erforderlich sind, um diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, dass Waagen, die den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Regelungen entsprechen, in den Verkehr und/oder in Betrieb genommen werden.
Gemäß Artikel 15 Absatz 3 gestatten die Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Tag, von dem sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften anwenden, die erforderlich sind, um diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, dass Waagen, die den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Regelungen entsprechen, in den Verkehr und/oder in Betrieb genommen werden.
(2) Amtl. Anm.:
Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 93/68/EWG gestatten die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 1997 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Erzeugnissen, die den vor dem 1. Januar 1995 geltenden Kennzeichnungsregeln entsprechen.
Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 93/68/EWG gestatten die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 1997 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Erzeugnissen, die den vor dem 1. Januar 1995 geltenden Kennzeichnungsregeln entsprechen.
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