Technische Regeln für Arbeitsstätten Maßnahmen gegen Brände (ASR A2.2) Bundesrec...

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Abschnitt 1 ASR A2.2, Zielstellung
Abschnitt 1 ASR A2.2
Technische Regeln für Arbeitsstätten Maßnahmen gegen Brände (ASR A2.2)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Arbeitsstätten Maßnahmen gegen Brände (ASR A2.2)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ASR A2.2
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 1 ASR A2.2 – Zielstellung

Diese ASR konkretisiert die Anforderungen an die Ausstattung von Arbeitsstätten mit Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie die damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen für das Betreiben nach § 3a Absatz 1, § 4 Absatz 3 und § 6 Absatz 3 einschließlich der Punkte 2.2 und 5.2 Absatz 1g des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung.