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Kapitel 2.9 - Betreiben von Stetigförderern

[Inhalte aus bisheriger VBG 10]

Fachausschuss "Förder- und Lagertechnik" der BGZ

Inhaltsverzeichnis

  1. 1

    Anwendungsbereich

  2. 2

    Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

    1. 2.1

      Bestimmungsgemäßes Betreiben

    2. 2.2

      Beschäftigungsbeschränkung

    3. 2.3

      Windsicherung

    4. 2.4

      Prüfungen

  1. 1

    Anwendungsbereich

    Dieses Kapitel findet Anwendung auf das Betreiben von Stetigförderern.

    1. Hinsichtlich der Prüfung von Stetigförderern siehe Abschnitt 2.5.

  2. 2

    Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

  3. 2.1

    Bestimmungsgemäßes Betreiben

  4. 2.1.1

    Von Hand oder im Schlepp verfahrbare, höhenverstellbare Stetigförderer dürfen nur in Tiefstellung verfahren werden.

  5. 2.1.2

    Während des Transportes, Verfahrens oder Schwenkens eines Band-, Gliederband- oder Kettenförderers darf sich keine Person auf ihm befinden oder an ihn anhängen.

  6. 2.1.3

    Das Mitfahren von Personen auf Stetigförderern ist verboten. Dies gilt nicht, wenn Stetigförderer

    1. 1.

      so beschaffen sind und betrieben werden, dass

      1. a)

        mitfahrende Personen nicht zu Fall kommen,

      2. b)

        die Standfläche frei von Quetsch- und Scherstellen ist

      und

    2. 2.

      eine selbstständig wirkende Einrichtung besitzen, die ein Überfahren des Bandendes ausschließt, sofern dort die Gefahr des Abstürzens oder Quetschens besteht.

  7. 2.2

    Beschäftigungsbeschränkung

  8. 2.2.1

    Mit dem selbstständigen Führen eines fahrbaren Traggerüstes dürfen nur Personen beschäftigt werden,

    1. 1.

      die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

    2. 2.

      die körperlich und geistig geeignet sind,

    3. 3.

      die im Führen des fahrbaren Traggerüstes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben

      und

    4. 4.

      von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

    Sie müssen vom Unternehmer mit dem Führen des fahrbaren Traggerüstes beauftragt sein.

    1. Hinsichtlich der Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung können die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, z.B. G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" herangezogen werden.

  9. 2.3

    Windsicherung

    Der Geräteführer hat dafür zu sorgen, dass dem Wind ausgesetzte fahrbare Traggerüste bei Sturm und bei Arbeitsschluss durch die Windsicherung festgelegt sind.

  10. 2.4

    Prüfungen

    Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.

    Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).

    Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.

  11. 2.4.1

    Fahrbare Traggerüste in Portal, Halbportal- und Brückenbauweise sind nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme einer Prüfung durch einen Sachverständigen unterziehen zu lassen.

  12. 2.4.2

    Fahrbare Traggerüste sind jährlich mindestens einmal durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Sie sind darüber hinaus entsprechend den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf zwischenzeitlich durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.

    1. Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Stetigförderer hat und mit den einschlägigen staatlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand von Stetigförderern beurteilen kann.

  13. 2.4.3

    Die Ergebnisse der Prüfungen nach den Abschnitten 2.4.1 und 2.4.2 sind in ein Prüfbuch einzutragen.