
Abschnitt 2.13 BGI/GUV-I 5080
Handlungsanleitung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1) (BGI/GUV-I 5080)
Handlungsanleitung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1) (BGI/GUV-I 5080)
Zweites Kapitel – Pflichten des Unternehmers
Abschnitt 2.13 BGI/GUV-I 5080
2.13
§ 14 Ausnahmen |
2.13.1
(1) Der Unternehmer kann bei der Berufsgenossenschaft im Einzelfall Ausnahmen von den Unfallverhütungsvorschriften schriftlich beantragen. |
2.13.2
(2) Die Berufsgenossenschaft kann dem Antrag nach Abs. 1 entsprechen, wenn
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oder |
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Dem Antrag ist eine Stellungnahme der betrieblichen Arbeitnehmervertretung beizufügen. |
2.13.3
(3) Betrifft der Antrag nach Absatz 1 Unfallverhütungsvorschriften, die zugleich Gegenstand der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften sind, hat die Berufsgenossenschaft eine Stellungnahme der für die Durchführung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde einzuholen und zu berücksichtigen. |
2.13.4
(4) In staatlichen Arbeitsschutzvorschriften erhaltene Verfahrensvorschriften, insbesondere über Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmen, Anzeigen und Vorlagepflichten, bleiben von dieser Unfallverhütungsvorschrift unberührt; die nach diesen Bestimmungen zu treffenden behördlichen Maßnahmen obliegen den zuständigen Arbeitsschutzbehörden. |