
Abschnitt 2 ASR A4.2
Technische Regeln für Arbeitsstätten Pausen- und Bereitschaftsräume (ASR A4.2)
Technische Regeln für Arbeitsstätten Pausen- und Bereitschaftsräume (ASR A4.2)
Bundesrecht
Abschnitt 2 ASR A4.2 – Anwendungsbereich
Diese ASR gilt für das Einrichten und Betreiben von Pausenräumen und Pausenbereichen sowie von Bereitschaftsräumen für Beschäftigte in Arbeitsstätten, in Gebäuden oder im Freien. Sie gilt auch für Einrichtungen zum Hinlegen und Ausruhen für schwangere Frauen und stillende Mütter.
Hinweis:
Zusätzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung werden zu einem späteren Zeitpunkt als Anhang in die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" eingefügt.