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Abschnitt 1 ASR V3a.2, Zielstellung
Abschnitt 1 ASR V3a.2
Technische Regeln für Arbeitsstätten Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten (ASR V3a.2)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Arbeitsstätten Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten (ASR V3a.2)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ASR V3a.2
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 1 ASR V3a.2 – Zielstellung

Diese ASR konkretisiert die Anforderungen gemäß § 3a Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung. Danach hat der Arbeitgeber Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz berücksichtigt werden.