DGUV Regel 103-002 - Fernwärmeverteilungsanlagen

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Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1.

    Anlagenverantwortliche sind vom Unternehmer beauftragte Personen, die die unmittelbare Verantwortung für den sicheren Betrieb von Anlagen oder Anlagenteilen tragen.

    1. Anlagenverantwortliche können z.B. Schichtleiter, Fernwärmemeister oder Leiter Fernwärmeanlagen sein.

  2. 2.

    Arbeitsverantwortliche sind vom Unternehmer beauftragte Personen, die als Aufsichtführende die unmittelbare Verantwortung für die Ausführung der Arbeit vor Ort tragen.

  3. 3.

    Betreiben ist die Gesamtheit aller Tätigkeiten, die an Anlagen und Anlagenteilen vom Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes des Wärmeträgers ausgeübt werden.

    1. Zum Betreiben zählen die Inbetriebnahme, der Probe- und Normalbetrieb, die Instandhaltung und die Erweiterung von in Betrieb befindlichen Anlagen sowie Anlagenteilen.

    2. Zu den aufgeführten Begriffen siehe auch DIN EN 13306 "Begriffe der Instandhaltung" und DIN 31051 "Grundlagen der Instandhaltung".

  4. 4.

    Einsteigöffnungen sind Öffnungen in Anlagenteilen, wie Schächte und Kanäle, die zum Ein- und Aussteigen von Personen dienen.

    1. Für Einsteigöffnungen werden in anderen technischen Regelwerken zum Teil andere Begriffe benutzt, z.B. Mannlöcher, Befahröffnungen, Zugangsöffnungen. Siehe hierzu z.B. die Regel "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (BGR 117-1).

  5. 5.

    Fernwärmeverteilungsanlagen sind Rohrleitungsanlagen mit allen erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung von Verbraucheranlagen mit Wärme.

    1. Für Fernwärmeverteilungsanlagen ist auch der Begriff Fernwärmenetze gebräuchlich.

    2. Fernwärmeverteilungsanlagen geringen Umfangs (örtlich begrenzt) werden auch Nahwärmeverteilungsanlagen genannt.

  6. 6.

    Freigabeverfahren ist ein schriftliches oder EDV-gestütztes Verfahren, das in Abhängigkeit bestehender Gefährdungen für die Vorbereitung, Durchführung und Beendigung bestimmter Arbeiten sicherheitstechnische und organisatorische Vorgaben festlegt.

  7. 7.

    Gefahr ist das räumliche und zeitliche Zusammentreffen von Mensch und Gefährdung, das wahrscheinlich zu einem Personenschaden führt, wenn keine Maßnahmen eingeleitet werden.

  8. 8.

    Gefährdung bezeichnet die Möglichkeit eines Unfalls oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung.

  9. 9.

    Kanäle sind begehbare, allseits umschlossene, miteinanderverbundene Räume und Gänge unter Erdgleiche.

    1. Die Begriffe begehbare Leitungsgänge, Kollektorgänge, Sammelkanäle oder Tunnel sind im Sinne dieser Regel auch Kanäle, wenn sie der Begriffsbestimmung für Kanäle genügen.

  10. 10.

    Schächte sind begehbare, allseits umschlossene Räume unter Erdgleiche.

    1. Siehe Bilder 3a "Beispielhafte Darstellung eines Fernwärmeschachtes (Längsschnitt)" und 3b "Beispielhafte Darstellung eines Fernwärmeschachtes (Querschnitt)".

    2. Nicht begehbare Räume sind Räume, bei denen ein aufrechter Gang von Personen nicht möglich ist und die somit nur in gebückter oder kriechender Körperhaltung zu befahren sind. Sie gelten im Sinne dieser Regel nicht als Schächte oder Kanäle.

    3. Siehe auch

      • Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22) (z.B. Abschnitt VIII. "Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in Bohrungen" und Abschnitt IX. "Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in Rohrleitungen")

        und

      • Regel "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (BGR 117-1).

    4. Allseits umschlossene Räume bedeutet, dass diese nur über Einsteigöffnungen begehbar sind. Bei Zugangsöffnungen, z.B. übliche Türen, gelten diese Räume als nicht allseits umschlossen.

CCC_2026_1_04
Bild 3a:Beispielhafte Darstellung eines Fernwärmeschachtes (Längsschnitt)
CCC_2026_1_05
Bild 3b:Beispielhafte Darstellung eines Fernwärmeschachtes (Querschnitt)