
Beschluss des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie (TSE) assoziierter Agenzien in TSE-Laboratorien (Beschluss 603)
Abschnitt 6 Beschluss 603 – Sofortmaßnahmen nach Kontakt mit TSE-assoziierten Agenzien
(1) Nach Kontakt mit TSE-positivem Material sind folgende Sofortmaßnahmen durchzuführen:
Bei Schnitt- oder Stichverletzungen mit Kontakt zu erregerhaltigem Material fördert man die Wundblutung, spült dann den Wundbereich unter fließendem Wasser ab, und behandelt den Wundbereich schließlich für 5-10 Minuten mit 1M NaOH (ggf. mit einem getränkten Mull- oder Wattebausch, um nicht-kontaminierte Hautbereiche zu schonen). Alternativ kann bei Scrapieassoziierten Agenzien auch eine Lösung von 0,2 % (w/v) SDS/0,3 % (w/v) NaOH eingesetzt werden (Einwirkzeit: 5-10 Minuten). Anschließend sollte wiederum gründlich mit fließendem Wasser gespült werden.
Bei Schleimhautkontamination (z. B. Auge) wird die betroffene Stelle gründlich (10-15 Minuten) mit fließendem Wasser gespült.
Bei Hautkontamination (keine sichtbaren Wunden) wird die betroffene Stelle zuerst gründlich unter fließendem Wasser abgespült, dann wie oben beschrieben mit 1M NaOH behandelt (alternativ kann bei Scrapie-assoziierten Agenzien eine Lösung von 0,2 % (w/v) SDS/0,3 % (w/v) NaOH eingesetzt werden), und anschließend wiederum gründlich mit Wasser abgespült.
Mechanische Reizungen verletzter oder kontaminierter Hautstellen (z. B. durch Scheuern mit einer Bürste) sind zu vermeiden.
Zur weiteren Versorgung ist nach Durchführung der Sofortmaßnahmen ggf. ein Arzt aufzusuchen. Die zur Wundbehandlung erforderlichen Lösungen sind gesondert bereitzuhalten und alle drei Monate (Stabilität von NaOH) zu erneuern.
(2) Bei invasiven Kontaminationen, einer Kontamination von Schleimhäuten (z. B. Auge) oder peroralen Kontaminationen mit Materialien, welche CJK-, vCJK, Kuru-, GSS-, FFI- oder BSE-assoziierte Agenzien enthalten, ist nach ausführlicher Beratung mit einem erfahrenen Arzt und sorgfältiger Abwägung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses zu entscheiden, ob als weitere Schritte zur Prophylaxe eine immunsuppressive Therapie oder weitere Maßnahmen sinnvoll sind.
(3) Jede Verletzung mit Kontakt zu TSE-assoziierten Agenzien ist zu dokumentieren und der nach BioStoffV § 13 (1) für die Sicherheit und den Gesundheitschutz am Arbeitsplatz verantwortlichen Person zu melden. Eine Unfallanzeige ist der zuständigen Behörde (Bio-StoffV § 16, Abs. 2) und dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu übermitteln. Notwendige medizinische Untersuchungen sind vom Betriebsarzt festzulegen und dem Beschäftigten anzubieten (ArbMedVV Anhang Teil 2 (2) Nr. 2). Alle Dokumente müssen mindestens 40 Jahre aufbewahrt werden (BioStoffV § 13, Abs. 4).
Wichtige Anschriften und Notfall-Rufnummern sind im Laborbereich deutlich sichtbar auszuhängen. Die Notfallmaßnahmen sind mit den Betriebs- und Durchgangsnotärzten vorab abzustimmen.