Beschluss des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) Empfehlung spezie...

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
Abschnitt 6 Beschluss 608, Gefährdungsbeurteilung
Abschnitt 6 Beschluss 608
Beschluss des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) Empfehlung spezieller Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch hochpathogene aviäre Influenzaviren (Klassische Geflügelpest, Vogelgrippe)
Bundesrecht
Titel: Beschluss des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) Empfehlung spezieller Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch hochpathogene aviäre Influenzaviren (Klassische Geflügelpest, Vogelgrippe)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: Beschluss 608
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt 6 Beschluss 608 – Gefährdungsbeurteilung

6.1 Erregerspezifische Informationen

Die hochpathogenen aviären Influenzaviren (HPAI-Viren) sind in die Risikogruppe 3 eingestuft.

Infizierte Tiere scheiden das Virus in hohen Konzentrationen mit allen Körpersekreten aus (Blut, Speichel, Tränenflüssigkeit, Kot). Vertreter des H5N1 Geflügelpestvirus asiatischer Herkunft scheinen bevorzugt über die Kopfschleimhäute infizierter Vögel ausgeschieden zu werden.

Nach derzeitigen Erkenntnissen kann die Übertragung auf den Menschen sowohl über die Atemluft (bei Aerosol- und Staubentwicklung) als auch durch Schmierinfektionen über die Schleimhäute erfolgen, wobei offenbar hohe Viruskonzentrationen erforderlich sind.

6.2 Relevante Tätigkeiten und Bereiche

(1) Das Risiko einer Infektion mit HPAI-Viren kann für den gesunden Menschen im Allgemeinen als gering angesehen werden. Eine Gefährdung kann allerdings bei einem direkten Kontakt mit HPAI-Viren nicht ausgeschlossen werden.

(2) Ein direkter Kontakt ist anzunehmen bei

  • Tätigkeiten mit erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren, einschließlich deren Tötung 2 und Entsorgung,

  • Tätigkeiten mit Kontakt zu Körperflüssigkeiten und -ausscheidungen dieser Tiere,

  • einem Aufenthalt in Tierhaltungsbereichen mit labordiagnostisch gesicherter HPAI solange keine sachgerechte Desinfektion durchgeführt wurde,

  • Tätigkeiten mit Kontakt zu kontaminierten Gegenständen oder Materialien einschließlich persönlicher Schutzausrüstung (PSA).

(3) Bei den Tätigkeiten nach Absatz 2 handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung. Sie können auftreten

  • beim Bergen von toten Wildvögeln in Beobachtungsgebieten, Sperrbezirken und auf Zugvögelrouten,

  • in der Geflügelhaltung,

  • in der Veterinärmedizin einschließlich der Sektion erkrankter oder krankheitsverdächtiger Tiere,

  • bei der Tierkörperbeseitigung,

  • bei Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten in kontaminierten Bereichen.

(4) In den in Absatz 3 genannten Bereichen ist bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz die Möglichkeit des Auftretens hochpathogener aviärer Influenzaviren zu berücksichtigen. Ggf. erforderliche Maßnahmen sind festzulegen.

6.3 Beurteilung der Infektionsgefährdung

(1) Der Grad der Infektionsgefährdung hängt ab von Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Beschäftigten. Bei der Beurteilung ist darauf zu achten, ob die bekannten Übertragungswege für die jeweilige Tätigkeit relevant sind. Dabei spielt die Möglichkeit der Aerosolbildung eine wesentliche Rolle.

(2) Tätigkeiten, bei denen mit einer hohen Aerosolbildung gerechnet werden muss, sind z.B.:

  • Zusammentreiben, Einfangen und Töten erkrankter oder krankheitsverdächtiger Tiere,

  • Ausstallung und Reinigungsarbeiten.

Dagegen ist z.B. beim Bergen toter Wildvögel im Freien mit einer geringeren Aerosolbildung zu rechnen.

(3) Umgebungsfaktoren (z.B. Witterungsverhältnisse oder Arbeiten im Freien/in geschlossenen Räumen) können die Expositionsverhältnisse beeinflussen und sind deshalb bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

2

weitere Informationen in der Informationsbroschüre des Landesamtes für Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt "Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der Tierseuchenbekämpfung - Tötung von Hausgeflügel aus besonderem Anlass" (www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de/arbeitsschutz/bio/bio.htm)