
Beschluss des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) Empfehlung spezieller Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch hochpathogene aviäre Influenzaviren (Klassische Geflügelpest, Vogelgrippe)
Abschnitt 4 Beschluss 608 – Begriffsbestimmungen
Beschäftigte
Der Begriff des Beschäftigten ist im Arbeitsschutzgesetz definiert und wird mit der Biostoffverordnung ausgeweitet. Ehrenamtlich tätige Personen gehören nach dem Unfallversicherungsrecht zu den versicherten Personen und werden über die BGV A 1 in den Schutzbereich der Arbeitsschutzvorschriften einbezogen.
Arbeitgeber
Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind Arbeitgeber natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, für die Beschäftigte tätig sind. Mit der Biostoffverordnung werden dem Arbeitgeber auch Unternehmer ohne Beschäftigte gleichgestellt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen.
Bergen
Bergen ist das Einsammeln toter Wildvögel einschließlich der Bereitstellung zum Abtransport. Zum Bergen gehören auch Desinfektions- und Reinigungsarbeiten.