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Abschnitt 3 Beschluss 608, Anwendungsbereich
Abschnitt 3 Beschluss 608
Beschluss des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) Empfehlung spezieller Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch hochpathogene aviäre Influenzaviren (Klassische Geflügelpest, Vogelgrippe)
Bundesrecht
Titel: Beschluss des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) Empfehlung spezieller Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch hochpathogene aviäre Influenzaviren (Klassische Geflügelpest, Vogelgrippe)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: Beschluss 608
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt 3 Beschluss 608 – Anwendungsbereich

(1) Der Beschluss konkretisiert die Anforderungen der Biostoffverordnung und findet Anwendung auf Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte in direkten Kontakt mit den hochpathogenen aviären Influenzaviren (HPAI-Viren) kommen können.

(2) Für Personen, die nicht unmittelbar dem Geltungsbereich der Biostoffverordnung unterliegen, wird empfohlen, die Regelungen des Beschlusses analog anzuwenden.

(3) Der Beschluss findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung, da nicht mit einer Gefährdung von Beschäftigten zu rechnen ist:

  • Tätigkeiten mit Kontakt zu niedrig pathogenen Erregern der Vogelgrippe

  • Einsammeln vereinzelter, verendeter Wildvögel, wenn kein konkreter Verdacht auf eine Infektion mit hochpathogenen aviären Influenzaviren besteht (bei bestehenden Unsicherheiten kann die Hinzuziehung eines Veterinärs sinnvoll sein).

In diesen Fällen sind die allgemeinen Hygieneregeln insbesondere der TRBA 500 zu beachten.

(4) Der Beschluss gilt nicht für

(5) Gefahrgutrechtliche Transportvorschriften bleiben unberührt und spezielle, tierseuchenrechtliche Anforderungen sind zu beachten.

*

Näheres: "Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für das Management von Personen mit Verdacht auf aviäre Influenza (Influenzavirus A/H5)" unter www.rki.de