
Beschluss des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) Empfehlung spezieller Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch hochpathogene aviäre Influenzaviren (Klassische Geflügelpest, Vogelgrippe)
Abschnitt 3 Beschluss 608 – Anwendungsbereich
(1) Der Beschluss konkretisiert die Anforderungen der Biostoffverordnung und findet Anwendung auf Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte in direkten Kontakt mit den hochpathogenen aviären Influenzaviren (HPAI-Viren) kommen können.
(2) Für Personen, die nicht unmittelbar dem Geltungsbereich der Biostoffverordnung unterliegen, wird empfohlen, die Regelungen des Beschlusses analog anzuwenden.
(3) Der Beschluss findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung, da nicht mit einer Gefährdung von Beschäftigten zu rechnen ist:
Tätigkeiten mit Kontakt zu niedrig pathogenen Erregern der Vogelgrippe
Einsammeln vereinzelter, verendeter Wildvögel, wenn kein konkreter Verdacht auf eine Infektion mit hochpathogenen aviären Influenzaviren besteht (bei bestehenden Unsicherheiten kann die Hinzuziehung eines Veterinärs sinnvoll sein).
In diesen Fällen sind die allgemeinen Hygieneregeln insbesondere der TRBA 500 zu beachten.
(4) Der Beschluss gilt nicht für
Tätigkeiten mit Erregern der klassischen Geflügelpest in Forschungs- oder Diagnostiklaboratorien (hier findet die TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" Anwendung) (http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/TRBA/TRBA-100.html)
die Untersuchung, Behandlung, Pflege und den Transport von Personen, die als Verdachtsfall oder bestätigter Fall einer Infektion mit hochpathogener aviärer Influenza * gelten. Hier findet die TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" in Verbindung mit dem Beschluss 609 "Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht impfpräventabler Influenza unter besonderer Berücksichtigung des Atemschutzes" Anwendung (http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/TRBA/TRBA.html).
(5) Gefahrgutrechtliche Transportvorschriften bleiben unberührt und spezielle, tierseuchenrechtliche Anforderungen sind zu beachten.
Näheres: "Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für das Management von Personen mit Verdacht auf aviäre Influenza (Influenzavirus A/H5)" unter www.rki.de