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Abschnitt 9 Beschluss 608, Virustatika
Abschnitt 9 Beschluss 608
Beschluss des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) Empfehlung spezieller Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch hochpathogene aviäre Influenzaviren (Klassische Geflügelpest, Vogelgrippe)
Bundesrecht
Titel: Beschluss des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) Empfehlung spezieller Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch hochpathogene aviäre Influenzaviren (Klassische Geflügelpest, Vogelgrippe)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: Beschluss 608
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt 9 Beschluss 608 – Virustatika

Ist entsprechend den jeweiligen Länderegelungen eine prophylaktische Behandlung mit Virustatika vorgesehen, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten kurzfristig den Besuch eines Arztes zu ermöglichen. Bei der medikamentösen Prophylaxe handelt es sich um eine medizinische Maßnahme, die in Bezug auf den Arbeitsschutz immer im Zusammenhang mit einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung erfolgen muss. Art und Umfang dieser Untersuchung und der ggf. erforderlichen medizinischen Prophylaxemaßnahmen liegt im Ermessen des untersuchenden Arztes im Einverständnis mit dem zu untersuchenden Beschäftigten. Hierauf hat der Arbeitgeber keinen Einfluss. Eine Pflicht des Arbeitgebers zur Bevorratung antiviraler Medikamente kann deshalb aus Arbeitsschutzgründen nicht abgeleitet werden.

  1. Hinweis:

    Nach dem Infektionsschutzgesetz sind die jeweiligen Bundesländer für Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Epidemien zuständig. Entsprechende - den öffentlichen Gesundheitsschutz betreffende - Regelungen zur medizinischen Prophylaxe beim Auftreten von hochpathogener aviärer Influenza sind zu beachten.

Weitere Informationen zu Impfungen und zur prophylaktischen antiviralen Behandlung sind auf der Homepage des Robert Koch-Institutes unter www.rki.de zu finden.