Beschluss 605 - Beschluss des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) 605

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Abschnitt 3 Beschluss 605 - Schutzmaßnahmen

Nach Biostoffverordnung sind für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit Polioviren entsprechend der Einstufung des Poliovirus in die Risikogruppe 2 die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 2 erforderlich, die in der TRBA 100 für Laboratorien konkretisiert werden.

Bei Einhaltung der Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 nach Biostoffverordnung werden auch die nach Anhang IV der Anlage 1 erforderlichen Anforderungen der Biosicherheitsstufe BSL-2 einschließlich der Regelungen zur guten mikrobiologischen Technik erfüllt.

Auch die in den Leitlinien zusätzlich zu den Maßnahmen für BSL-2-Labore gestellten, nachfolgend aufgeführten "poliospezifischen" Anforderungen entsprechen grundsätzlichen Forderungen der Biostoffverordnung:

Es gelten:

  • Impfangebot (§ 15 Abs. 4 BioStoffV),

    d.h. allen Beschäftigten ist eine Impfung gegen Poliomyelitis anzubieten. Hierauf ist im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nachdrücklich hinzuweisen. Die Notwendigkeit einer Impfung gegen Poliomyelitis wird auch durch die von der WHO in ihren Leitlinien festgelegte Impfpflicht für Beschäftigte mit Poliomyelitiskontakt unterstrichen.

  • Minimierungsgebot (§ 10 Abs. 6 BioStoffV),

    d.h. besteht kein Bedarf für Forschungs- und andere Zwecke, sind Poliovirusstämme und potenziell poliowildvirus-infektiöse Materialien zu vernichten.

  • Substitutionsgebot (§ 10 Abs. 2 BioStoffV),

    d.h. die Verwendung von Poliowildviren ist einzustellen, wenn attenuierte Polioimpfviren, inaktivierte Antigene oder Nicht-Polio-Enteroviren den gleichen Zweck erfüllen können, z. B. als Testvirus im Antikörperneutralisationstest.

    Abweichend gilt: Werden Wildvirus-Referenzstämme oder Wildviren benötigt, sind nur Viren zu verwenden, die leicht durch molekularbiologische Methoden nachweisbar sind.

  • Zugangsbeschränkungen (TRBA 100, Schutzstufe 2) und Lagerungsvorschriften (TRBA 100, Schutzstufe 2),

    d. h. Poliowildviren sind in separaten, sicheren Bereichen mit beschränktem Zutritt zu lagern.

  • Aufzeichnungspflichten (§ 13 BioStoffV),

    hierzu sollte zusätzlich zu den Anforderungen nach Biostoffverordnung ein internes Kontrollsystem für alle im Labor befindlichen Polioviren eingeführt werden, insbesondere ist ein aktuelles Bestandsverzeichnis zu führen und sorgfältig aufzubewahren.

  • Inaktivierungs-/Entsorgungsvorschriften (TRBA 100, Schutzstufe 2).

Außer Kraft am 11. Dezember 2023 durch die Bek. vom 11. Dezember 2023 (GMBl S. 1092)