BekGS 409 - Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen 409

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Abschnitt 2.5 BekGS 409 - 5 Sonstige Informationen unter REACH

Neben dem Sicherheitsdatenblatt werden unter REACH weitere Informationen generiert, die ebenfalls für den Arbeitsschutz relevant sein können. Hierzu gehören beispielsweise die Regelungen unter Artikel 32 und 33 Absatz 1 REACH-VO. Diese Artikel regeln Informationspflichten des Lieferanten, sofern kein SDB erstellt werden muss.

Artikel 32 besagt für diesen Fall, dass der Lieferant folgende Informationen formlos an seinen Abnehmer weiterzugeben hat:

  • Angaben zur etwaigen Zulassungspflicht und zu etwaigen Beschränkungen des Stoffes sowie

  • sonstige verfügbare und sachdienliche Informationen zu geeigneten Risikomanagementmaßnahmen und

  • ergänzend zu diesen Angaben die Registriernummer, sofern verfügbar.

Artikel 33 Absatz 1 regelt die Weitergabe von Informationen für bestimmte Stoffe in Erzeugnissen.

Frage 5.1: Für welche Gefahrstoffe werden dem Arbeitgeber "sonstige verfügbare und sachdienliche Informationen" nach Artikel 32 REACH-VO übermittelt?

Antwort: Der Arbeitgeber kann z. B. Informationen zu Gefahrstoffen erwarten, die im Sinne des Chemikaliengesetzes keine gefährlichen Stoffe oder Gemische sind, wie z. B. erstickend wirkende Gase oder tiefkalte Stoffe. Außerdem sind solche Informationen nötig bei Stoffen, die nur deshalb nicht geprüft (und ggf. nicht als gefährlich eingestuft) wurden, weil der Inverkehrbringer bestimmte Verwendungsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen als gegeben annimmt. Über diese Annahmen muss der Inverkehrbringer informieren.

Frage 5.2: Welche Informationen nach Artikel 32 REACH-VO sind für die Gefährdungsbeurteilung verwendbar, welche nicht?

Antwort: Der Arbeitgeber erhält auf Basis von Artikel 32 der REACH-VO Informationen zu den Eigenschaften des Stoffes, die Risikomanagementmaßnahmen (RMM) notwendig machen. Angaben zu Substitutionsmöglichkeiten sind nicht zu erwarten. Hinweise auf Beschränkungen oder Zulassungspflicht können ebenfalls für die Gefährdungsbeurteilung von Interesse sein.

Mit der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 32 REACH-VO erhält der Arbeitgeber auch implizit die Bestätigung, dass es sich nicht um einen nach den bestehenden Einstufungskriterien als gefährlich einzustufenden Stoff oder ein gefährliches Gemisch im Sinne von § 3a Chemikaliengesetz handelt.

Frage 5.3: Was bedeutet "Waiving"?

Antwort: Die REACH-VO enthält Möglichkeiten, für die Registrierung grundsätzlich verlangte Tests wegzulassen. Dies wird in der REACH-Terminologie als "Waiving" bezeichnet. Auf bestimmte Tests kann begründet verzichtet werden, wenn:

  • der Stoff in Mengen < 10 t/a je Hersteller/Importeur auf den Markt gebracht wird, und es keine Anzeichen dafür gibt, dass er für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ein beachtliches Risiko darstellen kann, oder

  • Testen wissenschaftlich oder technisch unnötig oder unmöglich ist, oder

  • wenn eine Exposition durch diesen Stoff ausgeschlossen werden kann.

Frage 5.4: Was bedeutet es für den Arbeitgeber, wenn im eSDB oder in Informationen nach Artikel 32 der REACH-VO auf Waiving hingewiesen wurde?

Antwort: Ein Hinweis auf Waiving nach Anhang XI Abschnitt 3 REACH-VO gibt dem Arbeitgeber die Information, dass der Stoff auf bestimmte Eigenschaften nicht geprüft wurde, weil der Inverkehrbringer

  • für alle vorgesehenen Verwendungen höchstens unwesentliche Expositionen ermittelt hat, die deutlich unter dem abzuleitenden DNEL oder PNEC liegen, oder

  • den Nachweis streng kontrollierter Verwendungsbedingungen geführt hat, wie sie auch nach der Sonderregelung für isolierte, transportierte Zwischenprodukte gelten (u.a. geschlossenes System), und

  • nachgewiesen hat, falls der Stoff in ein Erzeugnis eingeht, dass der Stoff während seines Lebenszyklus nicht freigesetzt wird und Expositionen vernachlässigbar sind.

Gegenstand des Waivings können insbesondere Prüfungen zur subakuten Toxizität, subchronischen Toxizität, Reproduktionstoxizität und Karzinogenität sowie zahlreiche Prüfungen zur Ökotoxizität (insbesondere Langzeitwirkungen) sein.

Wenn im eSDB oder in Informationen nach Artikel 32 der REACH-VO auf Waiving hingewiesen wurde, muss der Arbeitgeber die dort beschriebenen Verwendungsbedingungen einhalten. Unter anderen Bedingungen darf der Stoff nicht eingesetzt werden.

Frage 5.5: Welche Informationen erhält der Arbeitgeber zu Erzeugnissen?

Antwort: Gemäß Artikel 33 der REACH-VO erhält der Arbeitgeber Informationen zu ausgewählten Stoffen in Erzeugnissen. Hier geht es ausschließlich um für Mensch oder Umwelt besonders Besorgnis erregende Stoffe (Artikel 57). Sie werden nach einem festgelegten Verfahren als Kandidaten für das Zulassungsverfahren identifiziert (Artikel 59) und in Form einer regelmäßig überarbeiteten Liste veröffentlicht.

Über Stoffe der Kandidatenliste in Erzeugnissen muss der Lieferant (also auch der Händler) seinen Abnehmer ab einem Gehalt von 0,1 Prozent unaufgefordert informieren. Es müssen die vorliegenden, für eine sichere Verwendung ausreichenden Informationen, mindestens aber der Name des Stoffes angeben werden. Für diese Information gibt es kein vorgeschriebenes Format.

Unabhängig von REACH muss der Arbeitgeber weiterhin Stoffe, die aus Erzeugnissen entstehen oder freigesetzt werden können, bei seiner Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen.

Außer Kraft am 9. November 2023 durch die Bek. vom 5. Oktober 2023 (GMBl S. 1028)