BekGS 409 - Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen 409

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Abschnitt 2.1 BekGS 409 - 1 Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) als zentrales Instrument der Informationsübermittlung unter REACH

Seit dem 1. Juni 2007 sind die Bestimmungen zum Sicherheitsdatenblatt in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im folgenden kurz "REACH-VO") geregelt.

Dem Sicherheitsdatenblatt kommt unter REACH eine noch größere Bedeutung als bereits zuvor zu. Dies gilt insbesondere für das "erweiterte Sicherheitsdatenblatt" (eSDB) durch die unmittelbare Verbindung zum Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 der REACH-VO, wonach die Informationen im Sicherheitsdatenblatt mit den Angaben im Stoffsicherheitsbericht übereinstimmen müssen. Das eSDB ist ein Sicherheitsdatenblatt, das im Anhang eines oder mehrere Expositionsszenarien (ES) enthält, die in der REACH-VO unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des Stoffsicherheitsberichtes zu erstellen sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist die Beifügung eines Expositionsszenarios zum Sicherheitsdatenblatt seit dem 1. Juni 2007 Pflicht jedoch nicht bevor der betreffende Stoff registriert worden ist 1 .

Ein Sicherheitsdatenblatt muss gemäß REACH Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II an nachgeschaltete Anwender oder Händler übermittelt werden,

  • wenn der Stoff oder das Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der CLP-VO (EG) Nr. 1272/2008 bzw. den Richtlinien 67/548/EWG oder 1999/45/EG erfüllt oder

  • die Kriterien für einen PBT- oder vPvB-Stoff erfüllt oder

  • wenn der Stoff als solcher oder in einem Gemisch in der Kandidatenliste 2 steht, die gemäß Artikel 59 Absatz 10 von der ECHA publiziert wird und dieser Stoff die Grenzwerte nach Artikel 56 Absatz 6 REACH-VO überschreitet, oder

  • auf Verlangen des nachgeschalteten Anwenders für Gemische, die nicht als gefährlich eingestuft sind, jedoch mindestens einen gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff, einen PBT- oder vPvB-Stoff oder einen Stoff der Kandidatenliste oberhalb der Grenzwerte gem. Artikel 31 Absatz 3 REACH-VO oder einen Stoff enthält, für den es einen gemeinschaftlichen Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz gibt.

Der Lieferant hat sicherzustellen, dass das Sicherheitsdatenblatt fachlich richtig und vollständig ist. Das Sicherheitsdatenblatt muss es dem Verwender ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie für den Umweltschutz zu ergreifen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass alle Akteure in der Lieferkette dazu beitragen sollen, dass die im Rahmen der Registrierung beabsichtigten Verwendungen identifiziert werden und auch im Sicherheitsdatenblatt enthalten sind. Hierbei sind sämtliche Abschnitte des Lebenszyklus des Stoffes einzubeziehen, die sich aus der Herstellung und den identifizierten Verwendungen ergeben. Die hierbei ermittelten Risiken und die daraus abgeleiteten Risikomanagementmaßnahmen (RMM) müssen auch im Sicherheitsdatenblatt enthalten sein.

Wesentlich für die Verwendbarkeit von Sicherheitsdatenblättern in der betrieblichen Praxis ist eine enge Kommunikation vom Hersteller bis zum Verwender zu bestimmten Angaben im Stoffsicherheitsbericht und im Sicherheitsdatenblatt, insbesondere hinsichtlich der Angaben zur Verwendung, zur Exposition und zu den Risikomanagementmaßnahmen.

Frage 1.1: Was hat sich beim Sicherheitsdatenblatt geändert?

Antwort: Das Sicherheitsdatenblatt hat sich mit der REACH-VO gegenüber den bisherigen Bestimmungen (Richtlinie 91/155/EG) in einigen Punkten geändert. Formal betrifft dies die Reihenfolge der Angaben zur Zusammensetzung und zu Bestandteilen (Abschnitt 3 neu, bisher Kapitel 2) und zu möglichen Gefahren (Abschnitt 2 neu, bisher Kapitel 3). Inhaltliche Änderungen, die im REACH-Sicherheitsdatenblatt enthalten sein können und die aus Arbeitsschutzsicht besonders relevant sind, können der folgenden Tabelle entnommen werden:

Tabelle 1: Zusätzliche oder erweiterte SDB-Inhalte mit Bedeutung für den Arbeitsschutz

Unterabschnitt im SDBZusätzliche oder erweiterte Inhalte, die im SDB enthalten sein könnenNummer der Frage in diesem Katalog, unter der weitere Informationen zu finden sind
1.1Registrierungsnummer für Stoffe1.3
3.2Registrierte Stoffe in Gemischen
1.2Bezeichnung der (identifizierten) Verwendung1.6
1.2Verwendungen, von denen der Lieferant abrät2.3
8.1Expositionsgrenzwerte Gesundheit (DNEL und DMEL) und Umwelt (PNEC)3.1-3.7
8.2Schutzmaßnahmen2.5, 4.1-4.4
15.1Zulassung, Beschränkungen6.3-6.6
AnhangExpositionsszenarien1.4, 1.5

Eine komplette Übersicht über alle Neuerungen beim Sicherheitsdatenblatt ist im ECHA-Leitfaden für nachgeschaltete Anwender zu finden 3 .

Frage 1.2: Darf ein Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung ein Sicherheitsdatenblatt verwenden, das formal nicht der REACH-VO entspricht?

Antwort: Ja, für den Arbeitgeber ist es ungeachtet der formalen Gliederung des Sicherheitsdatenblattes wichtig, dass er die Informationen, die er für die Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 400 benötigt, im Sicherheitsdatenblatt findet und berücksichtigt.

Mit Inkrafttreten der REACH-Verordnung am 1. Juni 2007 trat die EU-Richtlinie 91/155/EG außer Kraft. Die Bestimmungen zum Sicherheitsdatenblatt wurden inhaltlich kaum verändert in Artikel 31 und Anhang II der REACH-Verordnung übernommen. Abweichungen von den neuen Bestimmungen spielten bis zum 1. Dezember 2010 für die Gefährdungsbeurteilung keine Rolle, da sie formaler Natur waren.

Zum 1. Dezember 2010 wurden die Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 in diversen Punkten - auch inhaltlich - verändert. Für Abverkauf und für auf dem Markt befindliche Gemische sind Übergangsfristen vorgesehen. Spätestens ab 1. Dezember 2012 müssen Sicherheitsdatenblätter den Vorgaben des Anhangs II der REACH-VO in der durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 geänderten Form entsprechen.

Frage 1.3: Welche Bedeutung hat die Registrierungsnummer im Sicherheitsdatenblatt?

Antwort: Unter REACH muss für registrierte Stoffe im Abschnitt 1 des Sicherheitsdatenblattes die Registrierungsnummer angegeben werden. Damit ist erkennbar, ob und - zu einem gewissen Grad - nach welchen Vorgaben der Stoff registriert wurde. Bei Stoffen, die als transportiertes isoliertes Zwischenprodukt registriert wurden, beginnt z. B. die Registrierungsnummer mit den Ziffern 08. Diese Substanzen dürfen nur unter streng kontrollierten Bedingungen verwendet werden, die der Verwender gegenüber den Lieferanten bestätigen muss. Sonstige direkte Verpflichtungen für den Arbeitsschutz ergeben sich aus der Registrierungsnummer nicht.

Wenn eingestufte Stoffe als Komponenten in einem Gemisch im Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts zu nennen sind, so muss, falls vorhanden, auch die jeweilige Registrierungsnummer angegeben werden. Für den Verwender von Gemischen ergeben sich hieraus keine Pflichten.

Frage 1.4: Warum hat mein Sicherheitsdatenblatt keinen Anhang?

Antwort: Nicht alle Sicherheitsdatenblätter müssen einen Anhang enthalten. Nur Akteure der Lieferkette, die einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 oder 37 der REACH-VO erstellen müssen, fügen die einschlägigen Expositionsszenarien dem Sicherheitsdatenblatt als Anlage bei ("erweiterte Sicherheitsdatenblätter" = eSDB).

Die Erstellung von Expositionsszenarien im Stoffsicherheitsbericht ist nur vorgeschrieben, wenn ein Stoff

  • in Mengen von ≥ 10 t/a je Hersteller/Importeur hergestellt oder importiert wird und

  • die Kriterien zur Einstufung als gefährlich oder als PBT- oder vPvB-Stoff erfüllt

Solange ein Stoff noch nicht registriert wurde (die Frist dafür kann je nach Stoff bis 2018 reichen), ist auch kein eSDB verfügbar.

Keinen Anhang müssen Sicherheitsdatenblätter für Gemische enthalten, da für diese keine Expositionsszenarien erarbeitet werden müssen.

Nach Artikel 31 Absatz 7 der REACH-VO bezieht der nachgeschaltete Anwender, der keinen Stoffsicherheitsbericht erarbeiten muss (weil er aus der EU gelieferte Stoffe entsprechend ihrer identifizierten Verwendung einsetzt), bei der Erstellung seines eigenen Sicherheitsdatenblattes die Expositionsszenarien ein und ergänzt sie um sonstige einschlägige Informationen. Er kann die relevanten Informationen entweder nur in den einzelnen Abschnitten des SDB (insbesondere 7 und 8) übermitteln oder die Bedingungen für den sicheren Umgang zusätzlich im Format eines Expositionsszenarios an sein SDB anhängen.

Frage 1.5: Welche Angaben muss das Expositionsszenario (ES) im Anhang des Sicherheitsdatenblatts enthalten?

Antwort: Ein Expositionsszenario ist die Zusammenstellung von Bedingungen, mit denen dargestellt wird, wie ein Stoff hergestellt oder während seines Lebenszyklus verwendet wird, und wie der Hersteller oder Importeur die Exposition von Mensch und Umwelt beherrscht oder den nachgeschalteten Anwendern zu beherrschen empfiehlt (inkl. Beschreibung der Risikomanagementmaßnahmen und Verwendungsbedingungen). So enthält der Anhang des Sicherheitsdatenblatts dann auch zusätzliche Informationen, z. B. maximale Gehalte in Gemischen.

Die nachfolgende Tabelle stellt die Gliederung eines ES dar, wie sie auch im Leitfaden der ECHA zu den Informationsverpflichtungen (Teil G) empfohlen wird.

Beispiele für Expositionsszenarien enthalten die "Leitlinien für nachgeschaltete Anwender" 4 .

Tabelle 2: Gliederungsübersicht Expositionsszenario

Abschnitt im ESInhalt
1Kurztitel des Expositionsszenarios
2Beschreibung der in diesem Expositionsszenario betrachteten Prozesse/Aktivitäten
3Dauer und Häufigkeit des Einsatzes
4.1Zustandsform
4.2Produktspezifikation
4.3Maximale Einsatzmenge pro Zeit oder pro Aktion
5Weitere Anwendungsbedingungen, die die Exposition beeinflussen
6.1Arbeitsschutz
Verbraucherschutz
6.2Umweltschutz
7Abfallbehandlung
8Exposition Arbeitnehmer
Exposition Umwelt
Exposition Verbraucher
Abgeleitete Kontrollwerte
Eingesetzte Modelle für die Expositionsabschätzung
9Anpassungen der Expositionsabschätzung
(Hilfestellung für nachgeschaltete Anwender zur Überprüfung, ob seine Verwendung abgedeckt ist.)

Frage 1.6: Welche Bedeutung haben die Begriffe "Verwendung" und "identifizierte Verwendung"?

Antwort: Beide Begriffe sind in Artikel 3 der REACH-VO definiert (die Definitionen finden sich auch in Anlage 1 dieses Katalogs).

Unabhängig davon, ob ein Stoff registrierungspflichtig ist oder nicht, sind im SDB in Abschnitt 1.2, "Verwendung des Stoffes/Gemisches" generell die Verwendungen des Stoffes oder des Gemisches anzugeben, die dem Ersteller des SDB bekannt sind.

Gibt es mehrere Verwendungsmöglichkeiten, so müssen im Sicherheitsdatenblatt nicht alle, sondern nur die für den Abnehmer relevanten Verwendungen aufgeführt werden. Ferner soll kurz beschrieben sein, wie der Stoff oder das Gemisch konkret wirkt.

Für die Beschreibung der Verwendung und der identifizierten Verwendung gibt es kein vorgeschriebenes System. Es ist aber möglich, dass für beides das System genutzt wird, das im Rahmen von REACH als Option für die Beschreibung der identifizierten Verwendung von Stoffen entwickelt worden ist und dessen Verwendung empfohlen wird. Weitere Einzelheiten zu diesem Beschreibungssystem finden sich in den ECHA Leitfäden zu den Informationsanforderungen 5 .

Wird ein erweitertes SDB (eSDB) geliefert (vgl. Frage 1.1), so muss Abschnitt 1.2 Informationen über alle identifizierten Verwendungen enthalten, die für den Empfänger des eSDB relevant sind. Diese Informationen müssen mit denjenigen übereinstimmen, die in den im Anhang aufgeführten Expositionsszenarien zu finden sind.

Siehe Übergangsfristen für die Registrierungspflichten nach Artikel 23 der REACH-VO.

ECHA-Leitfaden "Leitfaden für nachgeschaltete Anwender": http://echa.europa.eu/documents/10162/17226/du_de.pdf, Tabelle 25, Neue Informationen auf einem Sicherheitsdatenblatt, S. 152-154.

Außer Kraft am 9. November 2023 durch die Bek. vom 5. Oktober 2023 (GMBl S. 1028)