DGUV Information 213-033 - Gefahrstoffe in Werkstätten

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Abschnitt 2.1 - 2 Fachspezifischer Teil 
2.1 Gefahrstoffe in der Holzbearbeitung

Gefährdung durch Holzstaub

Bei Tätigkeiten mit Holzstaub können die folgenden Gefährdungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen:

Stäube von Harthölzern, die in der TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV" aufgeführt werden, sind als krebserzeugend eingestuft.

Zu den krebserzeugenden Hartholzarten zählen zum Beispiel Eiche, Buche, Ahorn, Birke, Esche, Linde, Kastanie und viele weitere bekannte Laubholzarten (eine Liste mit weiteren Beispielen findet sich in der TRGS 906 oder DGUV Information 209-044 "Holzstaub") 9.

Bei allen anderen Holzstaubarten besteht gemäß TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe" der Verdacht einer krebserzeugenden Wirkung.

Holzarten, die in der TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen" aufgeführt sind, haben eine sensibilisierende (allergisierende) Wirkung. Sensibilisierungen können je nach Holzart über die Haut, über die Atemwege oder über beide Kontaktpfade erfolgen. Hautsensibilisierungen können insbesondere von Stäuben bestimmter Tropenhölzer, wie zum Beispiel Palisander, Mahagoni und Teak hervorgerufen werden. Bei Abachi und Rotzeder kann darüber hinaus auch eine Atemwegsensibilisierung auftreten. Eine Liste mit weiteren Beispielen findet sich in der TRGS 907 oder DGUV Information 209-044 9.

Holzstäube sind brennbar und können zusammen mit Luft explosionsfähige Gemische bilden. Das Explosionsrisiko innerhalb der Arbeitsbereiche, in denen Holzbe- und -verarbeitungsmaschinen stehen, ist erfahrungsgemäß relativ gering, kann allerdings nie vollkommen ausgeschlossen werden. Dagegen muss im Bereich der Filter- und Siloanlagen generell mit Bränden und Explosionen gerechnet werden. Weitergehende Informationen zu diesem Thema finden sich in der DGUV Information 209-045 "Absauganlagen und Silos für Holzstaub und -späne".

Schutzmaßnahmen

Die gefahrstoffrechtlichen Grundlagen zum sicheren Arbeiten mit Holzstäuben sind in der Gefahrstoffverordnung enthalten. Die TRGS 553 "Holzstaub" und die DGUV Information 209-044 9 enthalten ausführliche Angaben über den Stand der Technik und wie die Schutzziele der Gefahrstoffverordnung erreicht werden können. Die Maßnahmen sind so auszulegen, dass der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Hartholzstaub eingehalten wird.

Der AGW für Hartholzstaub liegt bei 2 mg/m3 Raumluft 10. Betrachtet wird hierbei der einatembare Staub (E-Staub) als Mittelwert über eine achtstündige Arbeitsschicht (Schichtmittelwert). Der Kurzzeitwert ergänzt den AGW, indem er die Konzentrationsschwankungen um den Schichtmittelwert nach oben hin sowie die Dauer und Häufigkeit beschränkt. Der Überschreitungsfaktor für Hartholzstaub beträgt 8. Nähere Erläuterungen zum Umgang mit dem Kurzzeitwert sind in der TRGS 900 zu finden.

Grundsätzlich muss geprüft und dokumentiert werden, ob die Verwendung einer weniger gefährlichen Holzart oder eines weniger staubenden Bearbeitungsverfahren möglich ist.

Holzstaub muss an der Entstehungsstelle möglichst vollständig erfasst, wirksam abgesaugt, ablagerungsfrei gefördert und staubarm entsorgt werden.

Die für Arbeitsbereiche und für stationäre Maschinen einzuhaltenden Bedingungen zur Einhaltung des AGW sind in Anlage 1 und Anlage 2 der TRGS 553 beschrieben. Hierbei ist zu beachten, dass für das Einhalten des AGW in der Regel eine Kombination von technischen wie auch organisatorischen Maßnahmen anzuwenden ist

Technische Maßnahmen

Absaugung

Nach TRGS 553 müssen stationäre Holzbearbeitungsmaschinen, Handmaschinen und Handschleifarbeitsplätze grundsätzlich abgesaugt werden.

Für die wirkungsvolle Absaugung von Holzstaub an Maschinen müssen in erster Linie die Herstellervorgaben beachtet werden. Bei stationären Maschinen oder Arbeitssystemen haben sich in der Regel bei geringer Zerspanungsleistung 20 m/s Luftgeschwindigkeit am Absaugstutzen bewährt, wobei der Absaugstutzen über einen ausreichend großen Querschnitt verfügen muss. Erfahrungsgemäß sind höhere Luftgeschwindigkeiten erforderlich (bis ca. 28 m/s), wenn eine hohe Zerspanungsleistung vorliegt, feuchte Hölzer (Holzfeuchte: > 30 %) bearbeitet werden oder wenn neben dem Holzstaub entstehende gröbere Holzanteile (Späne, Hackschnitzel) erfasst und in den Luftleitungen transportiert werden sollen.

Beispiele für Ausnahmen, in denen auf eine Absaugung verzichtet werden kann, werden in der TRGS 553, Anlage 3, beschrieben. So wird zum Beispiel an folgenden Holzbearbeitungsmaschinen oder unter folgenden Bedingungen der AGW eingehalten:

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Abb. 11
Formatkreissäge mit abgesaugter Schutzhaube und Absaugung unterhalb des Tisches

  • Ständerbohrmaschinen unter Verwendung üblicher Spiralbohrer

  • Montagearbeiten ohne Zerspanung

  • Werkunterricht an allgemeinbildenden Schulen. Diese Regelung gilt demnach nicht für berufsbildende Schulen.

  • Im Freien oder auf Montagebaustellen eingesetzte transportable Kreissägemaschinen

  • Maschinen mit geringer Zerspanungsleistung, wie Furnierkreissägen oder Langlochbohrmaschinen

Tätigkeiten mit handgeführten Elektrowerkzeugen sind sehr staubintensiv. So müssen nach TRGS 553 zum Beispiel

  • Handkreissägen,

  • Handhobelmaschinen,

  • Handoberfräsmaschinen,

  • Handschlitzfräsen und

  • Flachdübelfräsmaschinen

immer über einen ortsveränderlichen Entstauber abgesaugt werden.

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Abb. 12
Kennzeichnungsetikett eines ortsveränderlichen Entstaubers der Klasse M

Weitere Informationen zu ortsveränderlichen Entstaubern finden sich in der DGUV Information 209-084 "Industriestaubsauger und Entstauber". Für das Absaugen von Holzstäuben muss ein ortsveränderlicher Entstauber für diesen Zweck geeignet sein und mindestens der Staubklasse M entsprechen (siehe Abb. 12). Es wird empfohlen, im Zweifelsfall den Hersteller zu kontaktieren und die Eignung (auch bezüglich innerer Zündquellen) schriftlich bestätigen zu lassen.

Geräte mit integrierter Absaugung und Staubbeutel (Papier) vermindern zwar den Staubaustritt deutlich, sind jedoch bei längerer Betriebsdauer nicht ausreichend effizient um den AGW einzuhalten.

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Abb. 13
Handgeführtes Elektrowerkzeug mit Absaugung über ortsveränderlichen Entstauber

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Abb. 14
Abgesaugter Arbeitstisch

So dürfen zum Beispiel

  • Handbandschleifmaschinen,

  • Handscheibenschleifmaschinen (Exzenterschleifer) und

  • Schwingschleifmaschinen (Rutscher)

mit einer integrierten Geräteabsaugung mit Staubsammelbeutel betrieben werden, wenn die Geräte nicht mehr als eine halbe Stunde pro Schicht verwendet werden. Bei längeren Nutzungszeiten müssen auch diese Geräte über einen ortsveränderlichen Entstauber (mindestens der Staubklasse M) abgesaugt werden und es muss zusätzlich auf einem abgesaugten Arbeitstisch gearbeitet werden (siehe Abb. 14).

Handschleifarbeiten müssen entweder auf einem abgesaugten Arbeitstisch oder mit einem abgesaugten Handschleifklotz durchgeführt werden, damit der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird (siehe auch TRGS 553 Anlage 4). Je nach Hersteller ist für den abgesaugten Handschleifklotz spezielles Schleifpapier oder ein Schleifnetz notwendig (siehe Abb. 15).

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Abb. 15
Abgesaugter Handschleifklotz

Bei der Beschaffung werden Maschinen, Filteranlagen, Entstauber und Absaugtische empfohlen, die durch die Prüf- und Zertifizierungsstelle Holz (DGUV Test) geprüft sind.

Aktuelle Prüfzeichen für:

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Abb. 16
Geprüfte Maschinen (links),

Abb. 17
Filteranlagen und Entstauber (Mitte)

Abb. 18
Abgesaugte Arbeitstische (rechts)

[KPZ 000000 ist ein Platzhalter für die jeweilige Prüfstellennummer].

Luftrückführung

Gemäß TRGS 553 ist die Luftrückführung zulässig, wenn der AGW eingehalten wird. Es ist sicherzustellen, dass die Luft ausreichend gereinigt ist. Dies ist der Fall, wenn Filtermaterial mit einem Durchlassgrad < 0,5 % verwendet wird und die Filterflächenbelastung 150 m3/m2h nicht überschreitet. Für Filtermaterial der Staubklasse M gilt das für eine Flächenbelastung ≤ 200 m3/m2h.

Bei allen Absaugeinrichtungen muss auf Abluft umgeschaltet werden können (Ausnahme: Industriestaubsauger und Entstauber für den ortsveränderlichen Betrieb).

An Absauganlagen mit Luftrückführung muss sichergestellt werden, dass bei Beschädigung des Filtermaterials (Schlauchbruch) der Eintrag von Staub in die Arbeitsräume so gering wie möglich gehalten wird. Dies kann durch eine Reststaubgehaltsüberwachung oder eine wöchentliche Prüfung der Filterelemente auf Beschädigung erreicht werden.

Eine Filteranlage mit H3-Prüfung (siehe Abb. 17) erfüllt alle Anforderungen an die Luftrückführung.

Organisatorische Maßnahmen

Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. Damit der AGW sicher eingehalten werden kann, sind neben den technischen Maßnahmen in der Regel auch organisatorische Maßnahmen zu treffen. Über die allgemeinen organisatorischen Maßnahmen hinaus sind dies für die Holzbearbeitung im Besonderen:

  • Arbeitsgeräte, Maschinen und lüftungstechnische Einrichtungen sind vom Arbeitgeber in einem technisch einwandfreien Zustand zu halten und von den Beschäftigten bestimmungsgemäß zu verwenden.

  • Abblasen von Holzstaub mit Druckluft oder das trockene Kehren von abgelagertem Holzstaub ist nicht zulässig.

  • Regelmäßige Reinigung von Arbeitsbereichen, Maschinen, Werkstücken, Plattenmaterial und Arbeitskleidung durch Absaugen des Holzstaubes mit einem für diesen Zweck geprüften Industriestaubsauger der Staubklasse M. Weitere Informationen zu Industriestaubsaugern finden sich in der DGUV Information 209-084.

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Abb. 19
Reinigung des Arbeitsbereichs mit einem Industriestaubsauger der Staubklasse M

  • Minimierung von Ablagerungsmöglichkeiten für Holzstaub im Arbeitsbereich, z. B. durch das Entfernen nicht benötigter Geräte oder Materialien. Staubablagerungen von mehr als 1 mm Schichtstärke (z. B. auf Rohrleitungen an der Decke) können bei Aufwirbelung eine Staubexplosionsgefahr hervorrufen und müssen daher regelmäßig durch Absaugen beseitigt werden.

  • Arbeitsbereiche mit hoher Holzstaubbelastung sind von denen mit niedriger möglichst zu trennen

  • Bei Maschinen, die trotz Ausschöpfung aller möglichen technischen Maßnahmen den AGW von 2 mg/m3 als Schichtmittelwert nicht einhalten (z. B. Tischbandsägemaschinen), ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Einhaltung des AGW sicherzustellen. Dies kann z. B. durch Laufzeitbegrenzungen erfolgen. Näheres regelt Anhang 6 der TRGS 553.

  • Geräte, in die ein Staubsammelbeutel einzulegen ist, sind nur mit Staubsammelbeutel zu betreiben, da sonst der im Gerät abgeschiedene Staub nicht gefahrlos entnommen werden kann.

  • Rechtzeitiges Wechseln von Staubsammelsäcken von Filteranlagen, Entstaubern und Industriestaubsaugern. Dabei müssen geeignete Atemschutzgeräte (z. B. partikelfiltrierende Halbmasken der Klasse FFP2) getragen werden. Mit Holzstaub gefüllte Sammelsäcke müssen geschlossen entnommen, transportiert und entsorgt werden.

  • Filterbeutel, -säcke oder -behälter dürfen nicht wiederverwendet werden, da bei ihrer Entleerung große Staubmengen freigesetzt werden. Das gilt auch für von der Herstellfirma als wiederverwendbar gekennzeichnete Filterbeutel und -säcke.

  • Sachgerechte Lagerung, Transport und Entsorgung von Holzstaub (nur in geschlossenen Behältern oder in fest zugebundenen Sammelsäcken). Es müssen wirksame Vorkehrungen getroffen werden, um Fehlgebrauch oder die Freisetzung von Holzstaub zu verhindern.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Pflichtvorsorge muss veranlasst werden

  • bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Hartholzstaub, wenn der AGW für Hartholzstaub von 2 mg/m3 nicht eingehalten wird

  • bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Holzstaub ohne Hartholzanteil, wenn der AGW für einatembaren Staub (E-Staub) von 10 mg/m3 nicht eingehalten wird

  • bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern (zum Beispiel Filtergeräte mit Partikelfilter P3)

Angebotsvorsorge muss veranlasst werden

  • bei Tätigkeiten mit Hartholzstaub, wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der AGW für Hartholzstaub von 2 mg/m3 eingehalten wird

  • bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Holzstaub ohne Hartholzanteil, wenn der AGW für einatembaren Staub (E-Staub) von 10 mg/m3 eingehalten wird

  • bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend oder hautsensibilisierend eingestuften Holzstäuben

  • bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern (zum Beispiel partikelfiltrierende Halbmasken FFP, Filtergeräte mit Partikelfilter P1 und P2)

  • nach Beendigung der Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Hartholzstäuben

Über Beschäftigte, die gegenüber Hartholzstaub oder hartholzhaltigem Mischstaub exponiert sind und bei denen eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit besteht, hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis zu führen und dieses 40 Jahre lang nach Ende der Exposition aufzubewahren. Näheres regelt die TRGS 410.

Persönliche Schutzausrüstungen

Kann trotz Ausschöpfung aller technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen der AGW und Kurzzeitwert in bestimmten Bereichen nicht eingehalten werden, so muss persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz) getragen werden. Abhängig von der Höhe der Holzstaubexposition in der Luft am Arbeitsplatz (siehe Vielfaches des Grenzwerts (VdGw) gemäß DGUV Regel 112-190) können geeignet sein:

  • Filtergeräte mit Gebläse TM1P oder solche mit Gebläse und Helm oder Haube TH2P, wenn diese über eine Warneinrichtung für den Ausfall des Gebläses verfügen.

  • Halbmasken mit P2-Filter

  • partikelfiltrierende Halbmasken FFP2

und höhere Klassen (z. B. P3). Gegen krebserzeugende Stäube ist grundsätzlich die höchste Klasse auszuwählen.

Das Tragen von belastendem Atemschutz darf keine Dauermaßnahme sein und ist auf das Mindestmaß zu beschränken. Als belastend gelten zum Beispiel Halbmasken mit P2-Filter und partikelfiltrierende Halbmasken FFP2. Als nicht belastend gelten Filtergeräte mit Gebläse TM1P oder solche mit Gebläse und Helm oder Haube TH2P.

Auch beim Wechseln von Filterelementen und Sammeleinrichtungen, bei Wartungsarbeiten an der Absauganlage oder am Rohrsystem und beim Einfahren in Silos für Holzstaub und -späne muss immer Atemschutz getragen werden (siehe DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume").

Holzstaub trocknet die Haut aus. Bei der Holzverarbeitung sind vor allem die Hände betroffen. Die Haut verfügt über eine natürliche Abwehrkraft gegen schädliche Einwirkungen, diese darf allerdings nicht überschätzt und überbeansprucht werden. Es sollte ein Hautschutzplan erstellt werden. Weitere Informationen finden sich in der DGUV Information 209-044 9. Bei der Verarbeitung von sensibilisierenden Holzarten kann durch Schutzmaßnahmen nach einem Hautschutzplan und nach TRGS 401 die Gefährdung minimiert werden.

Wirksamkeitskontrolle und wiederkehrende Prüfungen

Vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen muss die Wirksamkeit der Absaugung geprüft werden. Das Ziel ist hierbei, eine ausreichende Absaugwirkung zu sichern. Dazu müssen die pneumatische Leistung des Absauggerätes bzw. der Absauganlage, eine ausreichende Luftgeschwindigkeit in den Rohrleitungen und ein ausreichender Volumenstrom an den Erfassungseinrichtungen der Holzbearbeitungsmaschinen geprüft werden. Die Prüfung ist anschließend zu dokumentieren.

Darüber hinaus ist die Wirksamkeit der Absaugung regelmäßig wiederkehrend zu prüfen und die Prüfungen zu dokumentieren. Weitere Informationen hierzu (zum Beispiel Prüfpunkte und -intervalle) finden sich in der DGUV Information 209-044 9.

Das Explosionsschutzkonzept ist mindestens alle sechs Jahre durch eine im Explosionsschutz befähigte Person zu überprüfen. Die zugehörigen Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sind mindestens alle drei Jahre durch eine befähigte Person zu überprüfen. Weitergehende Informationen zu diesem Thema finden sich in der DGUV Information 209-045.

Zum Zeitpunkt der Drucklegung befindet sich die DGUV Information 209-044 (Holzstaub) auf dem Stand von Februar 2019. Daher enthält sie in einigen Fällen Abweichungen zur "neueren" TRGS 553 (Holzstaub) mit Stand August 2022. Im Zweifelsfall sind daher die Vorgaben der TRGS 553 zu beachten.

Der AGW entspricht der formalen Umsetzung des BOELV (binding occupational exposure limit value) gemäß Richtlinie (EU) 2017/2398 und gilt für Hartholzstäube sowie hartholzhaltige Mischstäube.