
Abschnitt 1
Qualifizierung von Personen und Anerkennung von Lehrgängen für die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen (DGUV Grundsatz 310-007)
Qualifizierung von Personen und Anerkennung von Lehrgängen für die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen (DGUV Grundsatz 310-007)
Abschnitt 1 – 1 Ziel des Grundsatzes
Der Grundsatz beschreibt die zielgerichtete Qualifizierung der mit der sicherheitstechnischen Prüfung von Getränkeschankanlagen beauftragten Person.
Bei Anwendung des Grundsatzes kann davon ausgegangen werden, dass sowohl die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber als auch die Prüferin bzw. der Prüfer ihren Verantwortlichkeiten gerecht und die Prüfungen von Getränkeschankanlagen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Der Grundsatz soll einheitliche Bedingungen für die Qualifizierung der Prüferinnen bzw. der Prüfer schaffen.