DGUV Information 212-019 - Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden Schutz vor Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen

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Abschnitt 4.5 - Wie lange kann Chemikalienschutzkleidung getragen werden?

Wie lange CS-Kleidung getragen werden kann, hängt zunächst davon ab, wie lange sie ihre Funktion erfüllt. Die CS-Kleidung muss ausgetauscht werden, sobald:

  • Löcher oder Risse festgestellt werden,

  • die Durchbruchzeit für die relevanten Gefahrstoffe nach Kontakt zu diesen erreicht ist,

  • weitere Gefährdungen erkannt werden, gegen die die ausgewählte CS-Kleidung keinen ausreichenden Schutz bietet.

Darüber hinaus gilt dann eine Tragezeitbegrenzung, wenn CS-Kleidung in Verbindung mit Atemschutz getragen wird. Die Tragezeitbegrenzung ergibt sich aus der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung, bei der der Betriebsarzt eingebunden werden sollte. Hinweise zur Tragezeitbegrenzung sind in der Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR/GUV-R 190) enthalten.

Die Tragezeit für CS-Kleidung wird weiterhin beeinflusst durch:

  • die körperlichen Belastungen, die sich durch die Schwere der Arbeit am Arbeitsplatz ergeben (schwere, mittlere, leichte Anstrengung),

  • die Belastungen durch klimatische Bedingungen wie Sonneneinstrahlung, hohe Luftfeuchtigkeit,

  • die Art der CS-Kleidung wie Teilkörperschutz (Schürzen, Überschuhe) oder Ganzkörperschutz (wie CS-Anzüge),

  • dem Typen der CS-Anzüge (je höher die Leistungsstufen), desto isolierender ist die CS-Kleidung und desto geringer wird der Wärmeaustausch mit der Umgebung).

Je nachdem, wie belastend diese Faktoren für den Körper sind, muss die Tragezeit zur Vermeidung übermäßiger Kreislaufbelastungen auch dann beschränkt werden, wenn zusätzlich zur CS-Kleidung kein Atemschutz getragen wird. Die körperliche Belastung kann auch durch den Einsatz von Kühlsystemen reduziert werden. Zur Festlegung der Tragezeiten bzw. tragefreie Zeiten kann die BGR/GUV-R 190 herangezogen werden, auf jeden Fall ist aber die Beratung des Betriebsarztes in Anspruch zu nehmen.