DGUV Information 215-611 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Hinweise für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift "Kassen" i.V.m. §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz

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Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute
Hinweise für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift "Kassen" i.V.m. §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz
(DGUV Information 215-611)

Information

(bisher BGI/GUV-I 819-1)

bg_logo.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Ausgabe März 2018

InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorbemerkung
Allgemeine Hinweise1
Anwendungsbereich1.1
Beteiligung der Beschäftigtenvertretung1.2
Verantwortung und Haftung1.3
Gefährdungsbeurteilung2
Begriffsbestimmungen2.1
Das Arbeitssystem Kreditinstitut2.2
Gefährdungen und Risiken2.3
Ziel und Vorgehensweisen bei der Gefährdungsbeurteilung2.4
Vorgehensweisen und Ziele der Täter2.5
Arbeitsmittel2.6
Mögliche Gefährdungen3
Ein- und Ausgänge3.1
Fenster und Außenhaut-Öffnungen3.2
Bearbeitung und Verwahrung von Banknoten3.3
Personen3.4
Bewertung der Gefährdungen4
Art des Bargeldgeschäfts4.1
Wirkungsweise der Kassensicherungen4.2
Standortfaktoren4.3
Gebäude4.4
Maßnahmen5
Sicherheitskonzept5.1
Versicherte5.2
Erste Hilfe und psychologische Betreuung5.3
Dokumentation5.4
Anhang 1
Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln1.
Vorschriften, Regeln und Informationsschriften2.

DGUV Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Vorschriften zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen. DGUV Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer bzw. die Unternehmerin und sollen Hilfestellung bei der Umsetzung seiner bzw. ihrer Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, DGUV Vorschriften und ggf. DGUV Regeln geben. Sie sollen Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin kann bei Beachtung der in diesen DGUV Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er bzw. sie die in den DGUV Vorschriften und DGUV Regeln geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind.

Vorbemerkung

Einordnung in das Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherungsträger

Die DGUV Information bezieht sich auf die DGUV Vorschrift 25 "Kassen" und DGUV Vorschrift 26 "Kassen" (im Weiteren DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" genannt) vom 1. Oktober 1988 in der Fassung vom 1. Januar 1997.

Eine Gefährdungsbeurteilung ist seit Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes im Oktober 1996 allgemein für alle Arbeitsplätze erforderlich. Die Gefährdungsbeurteilung zur DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" ist wegen der besonderen Gefährdungen der Versicherten durch andere Personen, z. B. Bankräuber oder andere Gewalttäter, und der damit verbundenen psychischen Belastungen und körperlichen Verletzungen, erforderlich.

Siehe auch § 21 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und Absatz 4.3.1 der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention".

Diese DGUV Information gibt Hinweise zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zum sicheren Umgang mit Bargeld. Es werden mögliche Sicherungsaspekte dargestellt.

Informationen zur Ausrüstung von Geschäftsstellen sind in der DGUV Information 215-612 "Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute - Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen" enthalten.

Regelungen zum Betrieb von Geschäftsstellen sind in der DGUV Information 215-613 "Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute - Betrieb" zu finden.