
Abschnitt 2.10
Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Organisation durch den Unternehmer (DGUV Information 203-071 )
Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Organisation durch den Unternehmer (DGUV Information 203-071 )
Abschnitt 2.10 – 2.10 Fehlerquote
ist das prozentuale Verhältnis auftretender Mängel innerhalb einer gegebenen Anzahl von Prüfungen in einem betrachteten Bereich. Die Bedingungen müssen dabei vergleichbar sein, z. B. Baustelle, Werkstatt, Verwaltung.