
Abschnitt 2.7
Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Organisation durch den Unternehmer (DGUV Information 203-071 )
Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Organisation durch den Unternehmer (DGUV Information 203-071 )
Abschnitt 2.7 – 2.7 Elektrofachkraft
ist eine Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann (DGUV Vorschrift 3 und 4; VDE 0105-100).