
Abschnitt 4.2
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 9 "Quecksilber oder seine Verbindungen" (bisher: BGI/GUV-I 504-9)
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 9 "Quecksilber oder seine Verbindungen" (bisher: BGI/GUV-I 504-9)
Abschnitt 4.2 – Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit Exposition
Für Quecksilber und seine anorganischen Verbindungen sind derzeit keine Arbeitsverfahren/-bereiche bzw. Tätigkeiten bekannt, die Angebotsuntersuchungen rechtfertigen. Für organische Quecksilberverbindungen gibt es momentan noch keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW).