
Abschnitt 3.1
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 44 "Hartholzstäube" (bisher: BGI/GUV-I 504-44)
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 44 "Hartholzstäube" (bisher: BGI/GUV-I 504-44)
Abschnitt 3.1 – Grenzwerte
Für Hartholzstäube gibt es zurzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW).
Siehe hierzu TRGS 553 "Holzstaub" und TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten und Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV".