
Abschnitt 3.2
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 40 "Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe allgemein, hier: 1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin)" (bisher: BGI/GUV-I 504-40e)
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 40 "Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe allgemein, hier: 1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin)" (bisher: BGI/GUV-I 504-40e)
Abschnitt 3.2 – Spezifische Empfehlungen
In der MAK- und BAT-Werte-Liste1 wird auf die Gefahr der Hautresorption und der Sensibilisierung der Haut durch 1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin) hingewiesen.
In Anhang 1, RL/67/548/EWG1 sowie in dem Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, Tätigkeiten und Verfahren1 wird 1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin) als krebserzeugend in Kategorie K 2 eingestuft.
Gegebenenfalls ist auch eine Beurteilung der biologischen Grenzwerte (Biomonitoring) hilfreich bei der Entscheidung, ob weitere arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sind.
1Die jeweils aktuellen Fassungen sind zu beachten!