
Abschnitt 3.2
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 40 "Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe allgemein, hier: Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe" (bisher: BGI/GUV-I 504-40b)
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 40 "Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe allgemein, hier: Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe" (bisher: BGI/GUV-I 504-40b)
Abschnitt 3.2 – Spezifische Empfehlungen
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe treten unter anderem in Pyrolyseprodukten aus organischem Material auf. Die Einstufung in die Kategorien K1 bzw. K2 ist dem Abschnitt III "Krebserzeugende Arbeitsstoffe: Pyrolyseprodukte aus organischen Material" der MAK- und BAT-Werte-Liste zu entnehmen.
Die jeweils aktuelle Fassung der MAK- und BAT-Werte-Liste ist zu beachten.
Ebenfalls zu beachten sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV" und TRGS 551 "Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material".