
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 37 "Bildschirmarbeitsplätze" (bisher: BGI/GUV-I 504-37)
Abschnitt 2 – Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit anzubieten. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:
Untersuchungsarten, Fristen
Erstuntersuchung | Vor Aufnahme einer Tätigkeit | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erste Nachuntersuchung |
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Weitere Nachuntersuchungen |
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Vorzeitige Nachuntersuchung |
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Die Vorsorgeuntersuchungen sind von Ärzten mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 37 "Bildschirmarbeitsplätze" durchzuführen. Die Durchführung eines Sehtestes kann auch durch andere fachkundige Personen erfolgen.