
Abschnitt 4.2
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte" (bisher: BGI/GUV-I 504-26)
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte" (bisher: BGI/GUV-I 504-26)
Abschnitt 4.2 – Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit gesundheitlichen Risiken
Befahren von Behältern mit Druckluft-Schlauchgeräten oder Frischluft-Druckschlauchgeräten
Tragen von Partikelfiltergeräten der Klassen P 1 und P 2 bei Auftreten von gesundheitsgefährlichen Stäuben
Tragen von partikelfiltrierenden Halbmasken FF1 und FFP2 sowie FFP3 nach Gefährdungsbeurteilung (siehe auch 4.1).