
Abschnitt 3.1
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen, hier: Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen" (bisher: BGI/GUV-I 504-23d)
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen, hier: Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen" (bisher: BGI/GUV-I 504-23d)
Abschnitt 3.1 – Grenzwerte
Für Tätigkeiten mit einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub gibt es zurzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW).