DGUV Information 250-404 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 2 "Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle)"

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Abschnitt 3.2 - Spezifische Empfehlungen

Einstufung nach TRGS 905 und nach Anhang I der EG-Richtlinie 67/548/EWG1

BezeichnungCAS-Nr.BewertungArbeitsplatzgrenzwertBemerkungen
KMRERF
Blei-Metall, bioverfügbar7439-92-1--13-
Bleiverbindungen mit Ausnahme der namentlich genannten--13-
Bleiacetat, basisch1335-32-63-13-
Bleiazid13424-46-9--13-
Bleichromat7758-97-62-13-
Bleichromatmolybdatsulfatrot12656-85-82-13-
Bleidiacetat301-04-2--13-
Bleihexafluorsilikat25808-74-6--13-
Bleihydrogenarsenat7784-40-91-13-
Blei(II)methansulfonat17570-76-2--13-
Bleisulfochromatgelb1344-37-22-13-
Blei-2,4,6-trinitroresorcinat15245-44-0--13-
K:krebserzeugend
M:erbgutverändernd
REfruchtschädigend
RFfruchtbarkeitsgefährdend

Für Blei und anorganische Bleiverbindungen gibt es einen EG-Grenzwert: 0,15 mg/m3 (EG-Richtline 98/24/EG).

Da auch bei Einhaltung der bindenden EG-Grenzwerte das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit nicht auszuschließen ist, sind entsprechend dem Minimierungsgebot der GefStoffV durch fortgesetzte Verbesserungen der technischen Schutzmaßnahmen Konzentrationen in der Luft anzustreben, die möglichst weit unterhalb der Grenzwerte liegen. Für Blei wurden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) Expositionsbegrenzungswerte festgelegt, die den Stand der Technik beschreiben: Blei, siehe TRGS 505 (0,1 mg/m3 E)2.

1Die jeweils aktuellen Fassungen der TRGS 903, 905 und der EG-Richtlinie 67/548/EWG sind zu beachten

2TRGS 505 "Blei"

Biologischer Grenzwert (BGW) aus TRGS 9031

ArbeitsstoffParameterBiologischer Grenzwert (BGW)UntersuchungsmaterialProbennahmezeitpunkt
BleiBlei400 μg/l
300 μg/l
(Frauen < 45 J.)
Blutkeine Beschränkung

1Die jeweils aktuellen Fassungen der TRGS 903 ist zu beachten

Gegebenenfalls ist auch eine Beurteilung der biologischen Grenzwerte (Biomonitoring) hilfreich bei der Entscheidung, ob weitere arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sind (siehe hierzu TRGS 903; G 2).