
Abschnitt 3.1
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 15 "Chrom-VI-Verbindungen" (bisher: BGI/GUV-I 504-15)
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 15 "Chrom-VI-Verbindungen" (bisher: BGI/GUV-I 504-15)
Abschnitt 3.1 – Grenzwerte
Für Chrom-VI-Verbindungen gibt es zurzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW).
Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.