
Abschnitt 4.2
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 15 "Chrom-VI-Verbindungen" (bisher: BGI/GUV-I 504-15)
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 15 "Chrom-VI-Verbindungen" (bisher: BGI/GUV-I 504-15)
Abschnitt 4.2 – Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit Exposition
Für Chrom-VI-Verbindungen gibt es derzeit noch keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW). Sobald es Arbeitsplatzgrenzwerte gibt, wird auch dieser Abschnitt mit "Tätigkeiten" gefüllt.