
Abschnitt 3.3
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 11 "Schwefelwasserstoff" (bisher: BGI/GUV-I 504-11)
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 11 "Schwefelwasserstoff" (bisher: BGI/GUV-I 504-11)
Abschnitt 3.3 – 3.3 Aufnahmewege
Schwefelwasserstoff wird durch die Atemwege, durch die Haut und die Schleimhäute aufgenommen.