DGUV Information 211-031 - Einsatz von bordeigenen Kommunikations- und Informationssystemen mit Bildschirmen an Fahrerarbeitsplätzen

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Abschnitt 5.3 - Schutzmaßnahmen

Schutzmaßnahmen umfassen grundsätzlich technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen (TOP-Prinzip).

Bei der Bereitstellung und Benutzung von Bildschirmgeräten im öffentlichen Straßenverkehr sind zusätzlich die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu beachten.

Die europäische Kommission hat im Jahre 2006 Empfehlungen "über sichere und effiziente bordeigene Informations- und Kommunikationssysteme: Neufassung des europäischen Grundsatzkataloges zur Mensch-Maschine-Schnittstelle" herausgegeben, die insbesondere Grundsätze für die Installation und Empfehlungen für die sichere Nutzung bordeigener Informations- und Kommunikationssysteme im öffentlichen Straßenverkehr enthalten.

Für den Bereich der Bildschirmarbeit existiert eine Reihe von allgemeinen Regelungen, die zwar nicht speziell für die Arbeit mit Bildschirmen an Fahrerarbeitsplätzen geschaffen sind, die jedoch in ihren allgemeinen Grundsätzen durchaus sinnvoll auch für Fahrerarbeitsplätze angewendet werden können. Die wichtigsten sind:

  • Bildschirmarbeitsverordnung,

  • Information "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze" (BGI 650),

  • DIN EN ISO 9241 Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten (speziell Teil 110 ff.).

Die Bildschirmarbeitsverordnung legt grundsätzliche Anforderungen an stationäre Bildschirmarbeitsplätze im Büro fest. Sie ist aufgrund dessen zwar als Verordnung explizit nicht anwendbar auf Bildschirmgeräte an Fahrerarbeitsplätzen (BildschArbV § 1 Abs. 1 und 2), jedoch können viele der in ihrem Anhang aufgeführten allgemeinen Anforderungen durchaus auch für die Bildschirmarbeit an Fahrerarbeitsplätzen als sinnvolle Gestaltungsmaßnahmen angesehen werden. Es handelt sich hierbei um folgende Anforderungen:

Angemessene Zeichengestaltung

Die auf dem Bildschirm dargestellten Zeichen müssen scharf, deutlich und ausreichend groß sein sowie einen angemessenen Zeichen- und Zeilenabstand haben.

Flimmerfreiheit

Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muss stabil und frei von Flimmern sein; es darf keine Verzerrungen aufweisen.

Helligkeit und Kontrast

Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kontrast zwischen Zeichen und Zeichenuntergrund auf dem Bildschirm müssen einfach einstellbar sein und den Verhältnissen der Arbeitsumgebung angepasst werden können.

Reflexionsfreiheit

Der Bildschirm und Tastatur müssen frei von störenden Reflexionen und Blendungen sein.

Tastenanschlag und Bedienung

Form und Anschlag der Tasten müssen eine ergonomische Bedienung der Tastatur ermöglichen. Die Beschriftung der Tasten muss sich vom Untergrund deutlich abheben und bei normaler Arbeitshaltung lesbar sein.

Diese allgemein formulierten Grundsätze werden durch spezielle Regelungen konkretisiert. Für die ergonomische Gestaltung von Bildschirmen und Tastaturen maßgebend ist hier die Information "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze" (BGI 650). Eine Zusammenstellung der dort definierten Kriterien, die sinnvoll auch auf Bildschirme an Fahrerarbeitsplätzen anwendbar sind, findet sich in Anhang 1.

Die internationale Norm DIN EN ISO 9241-110 "Grundsätze der nutzergerechten Dialoggestaltung" adressiert speziell den Bereich Anwenderschnittstelle durch die Festlegung von sieben Gestaltungsgrundsätzen. Diese Gestaltungsgrundsätze sind unabhängig vom Einsatzzweck der Software und gelten daher für alle Bildschirmgeräte in allen Einsatzbereichen, somit auch für Bildschirmgeräte an Fahrerarbeitsplätzen. Eine Zusammenstellung und Erläuterung der dort definierten wichtigsten Gestaltungsgrundsätze findet sich in Anhang 2.