DGUV Information 210-005 - Kegel- und Bowlinganlagen (DGUV Information 210-005)

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Abschnitt 4.6, 4.6 Arbeitsplätze und Verkehrswege
Abschnitt 4.6
Kegel- und Bowlinganlagen (DGUV Information 210-005)
Titel: Kegel- und Bowlinganlagen (DGUV Information 210-005)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 210-005
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 4.6 – 4.6 Arbeitsplätze und Verkehrswege

Von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen dürfen keine Gefahrstellen erreichbar sein. Das schließt ein, dass von Arbeitsplätzen an abgeschalteten Maschinen, z. B. während der Störungsbeseitigung, der Zugriff zu Gefahrstellen an benachbarten, noch in Betrieb befindlichen Maschinen verhindert sein muss. Damit Sie von hochgelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen von der Stellmaschine nicht herunterfallen können, ist ab einer Absturzhöhe von 0,5 m ein Geländer notwendig (in der Regel Handlauf und Knieleiste). Das Geländer muss eine Mindesthöhe von 1,1 m aufweisen.

Damit Sie sicher arbeiten können, benötigen Sie Podeste und Laufstege, die mindestens 50 cm breit und rutschhemmend ausgeführt sind. Außerdem benötigen Sie einen sicheren Aufstieg (Abb. 28).

1 Laufsteg
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Abb. 31
Unzureichende Schutzmaßnahmen: An den Stellmaschinen angebrachte Laufstege ohne Absturzsicherung; Absturzhöhe hier ca. 2 m, Laufstege nur ca. 30 cm breit

Wirksame Schutzmaßnahmen gegen Absturz sind ausreichend stabile und fest angebrachte Geländer mit Handlauf und Knieleiste (Abb. 32)

1 Handlauf
2 Knieleiste
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Abb. 32
Lauf- und Arbeitsbereich oberhalb der Stellmaschinen mit Absturzsicherung (Handlauf und Knieleiste)