DGUV Information 207-019 - Gesundheitsdienst

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Abschnitt 9.2 - 9.2 Gefährdungen durch physikalische, chemische, biologische Einwirkungen

9.2.1
Physikalische Einwirkungen

In medizinischen Laboratorien sind keine besonderen Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen zu erwarten. Auf die Einhaltung der Schutzziele der Arbeitsstättenverordnung und der zugehörigen Regeln (ASR) z. B. zur Beleuchtung wird hingewiesen. Die Wartung und Instandhaltung von Geräten ist entsprechend der Sicherheitsvorgaben der Hersteller vorzunehmen, um Gefährdungen durch Elektrizität und Unfällen durch bewegte Teile vorzubeugen.

9.2.2
Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit)

Um Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen zu vermeiden, müssen die Beschäftigten im Labor häufig die Hände waschen und/oder desinfizieren. Zusätzlich besteht ggf. die Notwendigkeit des Tragens flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe. Je nach Häufigkeit der Handwäsche bzw. des ununterbrochenen Handschuhtragens ist von Hautgefährdungen auszugehen. Zusätzlich kann der regelmäßige Kontakt zu Reinigungs- und Desinfektionsmitteln zu irritativen Hautschädigungen führen.

Deshalb ist es erforderlich einen Hautschutzplan zu erstellen, in welchem geeignete Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemaßnahmen festlegt sind. Konkrete Hinweise zur Bewertung der Feuchtarbeit und hautschädigender Stoffe finden Sie in

  • der Gefahrstoffverordnung (§ 9 zusätzliche Schutzmaßnahmen),

  • der Technischen Regel für Gefahrstoffe 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" (TRGS 401)

  • einem Hautschutz- und Hygieneplan für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im medizinischen Labor (BGW 06-13-011/TP-HSP-1.0421).

Alle Beschäftigten müssen hinsichtlich des Umgangs mit hautschädigenden Stoffen unterwiesen werden. Handlungshilfen für Unterweisungen zum Hautschutz bietet z. B. das Gesundheitsdienstportal und das bgw-lernportal.

9.2.3
Gefahrstoffe

Wegen des hohen Automatisierungsgrades spielen klassische nasschemische Verfahren heute in medizinischen Laboratorien eine untergeordnete Rolle. Sollten solche Verfahren aber angewendet werden, sind Gefährdungen durch chemische Gefahrstoffe zu beachten.

In der Gefahrstoffverordnung finden Sie die grundlegenden Schutzvorschriften für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Für den Bereich der Laboratorien werden sie in der TRGS 526 "Laboratorien" konkretisiert. Die DGUV Information 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" enthält neben dem Text der TRGS 526 zahlreiche weitere Hinweise und Lösungsbeispiele, auch zum Betrieb von typischen Laborgeräten wie Zentrifugen oder Vakuumapparaturen.

Bei der Desinfektion und Reinigung von Automaten, Geräten oder Arbeitsflächen kann es zu einer Gefährdung durch Gefahrstoffe in den verwendeten Produkten kommen. Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Desinfektions- oder Reinigungsmitteln siehe TRGS 525. Nähere Informationen enthält die DGUV Information 207-206 "Prävention chemischer Risiken beim Umgang mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitswesen".

Siehe auch Abschnitt 12 dieser Broschüre.

9.2.4
Brand- und Explosionsgefahr

Bei Tätigkeiten mit brennbaren Lösemitteln, Desinfektionsmitteln oder Druckgasflaschen sind die unter Abschnitt 9.2.3 beschriebenen Schutzmaßnahmen ebenfalls zu beachten.

9.2.5
Biologische Arbeitsstoffe

Gefährdungen können im Wesentlichen bei der Probenvorbereitung, Gerätebeschickung und der Entnahme der Proben zur Weiterverarbeitung, Entsorgung oder Aufbewahrung auftreten. Dabei steht die Infektionsgefährdung durch Krankheitserreger in den Körperflüssigkeiten im Vordergrund, wenn es z. B. durch Verschütten zum Kontakt mit ihnen kommt. Auch bei klassischen mikrobiologischen Verfahren wie der Anzucht von Kulturen besteht die Möglichkeit einer Infektionsgefährdung.

Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung gibt die TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien". Sie nennt Gefährdungen und beschreibt die erforderlichen Schutzmaßnahmen. Die Biostoffverordnung enthält für alle Branchen gültige Vorgaben zum Schutz vor biologischen Arbeitsstoffen. Die TRBA 100 konkretisiert diese Vorgaben für Labore.

Hinweise: Tätigkeiten in Einrichtungen der Labormedizin fallen in den Anwendungsbereich der TRBA 100. Tätigkeiten in Arztpraxen wie Urinschnelltest, Blutsenkung fallen in den Anwendungsbereich der Regel "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" (TRBA 250,).

Tätigkeiten mit Krankheitserregern in Laboratorien bedürfen einer Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz, (IFSG). Ausnahmen hierzu siehe § 45 IFSG.