DGUV Information 213-016 - Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung (DGUV...

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Abschnitt 4, 4 Was sind Biostoffe
Abschnitt 4
Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung (DGUV Information 213-016)
Titel: Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung (DGUV Information 213-016)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 213-016
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 4 – 4 Was sind Biostoffe

Der Begriff der Biostoffe ist in der Biostoffverordnung abschließend definiert. Im weitesten Sinne handelt es sich dabei um Mikroorganismen, die den Menschen durch Infektionen, übertragbare Krankheiten, Toxinbildung, sensibilisierende, oder sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen, gefährden können. Biostoffe können sein:

  • Bakterien

  • Pilze

  • Viren

  • Endoparasiten

  • Zellkulturen

  • Gentechnisch veränderte Mikroorganismen

  • Prionen, z. B. BSE-Erreger.

Den Biostoffen gleichgestellt sind Ektoparasiten, die beim Menschen eigenständige Krankheiten verursachen, z. B. Krätzemilben, oder sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.

Neben den Biostoffen sind auch weitere biogene Stoffe mit sensibilisierender, irritativer und/oder toxischer Wirkung, die keine Biostoffe sind, zu betrachten.

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Abb. 1
Tätigkeiten mit Biostoffen kommen nicht nur im Labor, sondern auch in zahlreichen anderen Bereichen vor, hier z. B. die Wertstoffsortierung.