DGUV Information 215-612 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen

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Abschnitt 10.2 - 10.2 Durchschusshemmende Abtrennungen

Arbeitsplätze mit griffbereiten Banknoten innerhalb öffentlich zugänglicher Bereiche (Kassiererarbeitsplätze) müssen durchschusshemmend abgetrennt sein.

Siehe auch §§ 11 bis 13 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".

Folgende Ausführungsformen sind möglich:

Eine durchschusshemmende Abtrennung erfüllt nur dann das Schutzziel der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen", wenn sich Kassierer bzw. Kassiererinnen mit den Schlüsseln zur Kasse und zum Hintergrundbestand im gesicherten Bereich aufhalten. Nur so ist sichergestellt, dass potenzielle Täter den Kassierer bzw. die Kassiererin z. B. nicht niederschlagen und die Schlüssel wegnehmen können.

Kann aufgrund der Anzahl der Versicherten oder des Arbeitsverfahrens nicht sichergestellt werden, dass die durchschusshemmende Abtrennung (Kassenbox) ständig mit einem Kassierer bzw. einer Kassiererin besetzt ist, ist die Kasse mit einer biometrischen Schleuse als Zugangskontrollsystem zu versehen.

Bei Neu- oder wesentlichen Umbauten der Kassenbox/Vollabtrennung ist grundsätzlich darauf zu achten, dass griffbereite Banknoten vom Kundenbereich nicht eingesehen werden können.

Banknoten sind unter Verschluss zu nehmen, wenn der Kassierer bzw. die Kassiererin den gesicherten Bereich verlässt.

Außenfenster in durchschusshemmenden Kassensicherungen sind durchbruch- oder durchschusshemmend auszuführen.

10.2.1
Höchstbeträge und Mindestsperrzeiten

Der griffbereite Euro-Banknotenbestand ist pro Kassiererarbeitsplatz so gering wie möglich zu halten. Er darf die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Beträge nicht übersteigen.

Anzahl der im Kundenbereich ständig anwesenden Versicherten mit BlickkontaktZulässiger Höchstbetrag nach § 32 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen"
1 Versicherte/Versicherter

2 bis 5 Versicherte

ab 6 Versicherten
maximal € 25 000

maximal € 40 000

maximal € 50 000

Darüber hinausgehende Nebenbestände an Kassenarbeitsplätzen sind in zeitverschlossenen Behältnissen oder unter Doppelverschluss bei gleichzeitiger Wahrung des Vier-Augen-Prinzips zu verwahren. Der Doppelverschluss nach dem Vier-Augen-Prinzip erfüllt das Schutzziel nur dann, wenn zum Öffnen des Behältnisses vergleichbare Zeiten erforderlich sind wie bei einem Zeitverschlussbehältnis.

Bei Verwendung zeitverschlossener Behältnisse ohne zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe, z. B. Wertschutzschränke oder Tagestresore, hat die Sperrzeit mindestens 3 Minuten zu betragen.

Bei Verwendung zeitverschlossener Behältnisse für zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe soll die Sperrzeit je Banknotenfach in Abhängigkeit von der Betragshöhe angemessen gewählt werden, sie hat jedoch mindestens 30 Sekunden zu betragen. Die Sperrzeit für die Öffnung des gesamten Behältnisses darf 10 Minuten nicht unterschreiten. Die Forderungen hinsichtlich der Anzahl der Stufen sind z. B. erfüllt, wenn mindestens 5 Öffnungs-/Zeitstufen vorhanden sind.

Um den Anreiz, eine Geschäftsstelle zu überfallen, zu reduzieren, wird empfohlen, auch Sorten unter einem Zeitverschluss von mindestens 30 Sekunden aufzubewahren. In grenznahen Gebieten kann es sinnvoll sein, die jeweils entsprechenden Sorten wie Euro-Banknoten zu behandeln.

Hintergrundbestände sind ebenfalls Ziel der Raubüberfälle. Es ist daher erforderlich, geeignete Maßnahmen zur Reduzierung des Anreizes durchzuführen.

Dies kann z. B. erreicht werden durch

  • einen Zeitverschluss von mindestens 5 Minuten,

  • Reduzierung der Bestände,

  • institutsinterne Sicherungsbereiche.

Art und Umfang der Maßnahmen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

10.2.2
Konstruktive Anforderungen

Mindesthöhen

Durchschusshemmende Abtrennungen stellen einen ausreichenden Schutz dar, wenn

  • sie auf Schaltertresen aufgesetzt mindestens 2,10 m hoch sind,

  • auf dem Boden aufstehende Abtrennungen mindestens 2,50 m hoch sind,

  • bei kombinierten Ausführungen die höhere Abtrennung seitlich mindestens 1,00 m weitergeführt ist (Abbildung 16),

  • in niedrigen Räumen, die diese Abmessungen nicht zulassen, der Abstand zwischen Raumdecke und Abtrennung nicht größer als 40 mm ist. Bei nicht deckenhoher Abtrennung sollte ein zusätzlicher Übersteigschutz vorgesehen werden.

Schutz vor direkten Angriffen

Durchschusshemmende Abtrennungen und Kassenboxen sind so auszuführen, dass Versicherte hinter den Abtrennungen vom öffentlich zugänglichen Kundenbereich nicht durch einen gezielten Schuss mit einer Waffe verletzt werden können. Dies kann erreicht werden, wenn blickdichte Raumelemente seitlich neben einer durchschusshemmenden Verglasung mindestens je 1 m durchschusshemmend ausgeführt sind.

Die konkrete Ausführung der durchschusshemmenden Abtrennung im Einzelfall ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Grundsätzlich sind alle Raumelemente einer durchschusshemmenden Abtrennung auch durchbruchhemmend auszuführen, z. B. analog zu Widerstandsklasse 3 nach DIN EN 1627-30 (RC 3) oder nach Abschnitt 6.3 "Zu sichernde Bereiche".

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Abb. 16
Maße für durchschusshemmende Abtrennungen

Materialien

Die durchschusshemmenden Abtrennungen werden nicht nur durch Schusswaffen, sondern auch mit Schlagwerkzeugen angegriffen. Zusätzlich zu den Anforderungen an die durchschusshemmenden Eigenschaften ist es daher erforderlich, dass diese Abtrennungen auch ausreichend durchbruchhemmend ausgeführt sind.

Durchschusshemmung

In der DIN EN 1063: 2000-01 sind mehrere durchschusshemmende Widerstandsklassen festgelegt. Bisher erschienen Verglasungen, die mindestens die Anforderungen BR 3S dieser Norm erfüllen, als ausreichend. Die Widerstandsklasse BR 4 nach DIN EN 1063: 2000-01 deckt derzeit alle bei der Prüfung nach dieser Norm verwendeten Kurzwaffen ab.

Die zu verwendende Widerstandsklasse ist aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung vom Unternehmer bzw. von der Unternehmerin festzulegen. Bei dieser Beurteilung sind die Erkenntnisse der polizeilichen Beratungsstellen zu berücksichtigen. Wird auf eine nicht splitterfreie (Attribut "S") durchschusshemmende Glasscheibe geschossen, können sich sehr energiereiche Splitter lösen, durch die Versicherte hinter einer durchschusshemmenden Verglasung verletzt werden können. Zum Schutz der Versicherten vor Glassplittern sollte deshalb die nichtsplitternde Variante (Attribut "NS") der Verglasung verwendet werden. Durch das Aufbringen von Spezialfolien kann bei bestehenden Verglasungen ohne Splitterschutz gegebenenfalls die Verletzungsgefahr durch Splitterabgang verringert werden.

Für die verwendeten Materialien, Werkstoffkombinationen und Konstruktionselemente ist der Nachweis einer entsprechenden Durchschusshemmung analog DIN EN 1522: 1999-02 und 1523: 1999-02 durch Beschussprotokolle eines Beschussamtes zu erbringen.

Informationen zu geeigneten Materialien sind bei den Landeskriminalämtern und beim Beschussamt Ulm erhältlich. Um Farbverfälschungen und Spiegelungen bei Bildern der ORÜA zu vermeiden, ist es sinnvoll, Weißglas zu verwenden.

Durchbruchhemmung

Für die Kassensicherung nach § 12 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen", bestehend aus durchschusshemmendem Schirm in Verbindung mit durchbruchhemmenden Abtrennungen, ist es erforderlich, auch Anforderungen an durchbruchhemmende Gläser festzulegen.

In der DIN EN 356: 2000-02 sind mehrere durchbruchhemmende Widerstandsklassen festgelegt. Die geeignete Klasse hängt von den Werkzeugen, die von den Tätern mitgebracht werden, ab. Bisher erschienen durchbruch- oder durchwurfhemmende Verglasungen in Sicherungen nach § 12 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen", die mindestens die Anforderungen der Widerstandsklasse P3 A nach DIN EN 356: 2000-02 erfüllten, und metallische Vergitterungen mit einer Mindestmaterialstärke von 0,8 cm und einem Gitterabstand von maximal 12 cm als ausreichend.

Die zu verwendende Widerstandsklasse ist aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung vom Unternehmer bzw. von der Unternehmerin festzulegen. Bei dieser Beurteilung sind die Erkenntnisse der polizeilichen Beratungsstellen zu berücksichtigen. Wird auf eine durchbruchhemmende Glasscheibe mit Werkzeugen eingeschlagen, lösen sich energiereiche Splitter, durch die Versicherte auch hinter der Verglasung verletzt werden können. Zum Schutz der Versicherten vor Glassplittern sollten deshalb Sicherheitsfolien auf die Verglasung aufgebracht werden.

Um Farbverfälschungen und Spiegelungen bei Bildern der ORÜA zu vermeiden, ist es sinnvoll, Weißglas zu verwenden.

Befestigung der Abtrennungen

Durchschusshemmende Verglasungen sind so zu befestigen, dass sie sich auch unter Einwirkung von Beschuss, Körperkraft oder einfachen Werkzeugen nicht aus ihren Halterungen lösen können. Das kann bei Silikat-, Polycarbonat- oder Acrylscheiben durch eine allseitige Rahmung erreicht werden - insbesondere dann, wenn die Scheiben in den Rahmen eingeklebt sind.

Zu beachten ist bei durchschusshemmenden Abtrennungen, dass das gesamte Element auf Beschusshemmung geprüft ist. Der Befestigungsrahmen unterliegt den gleichen Prüfbedingungen wie das verwendete Glas. Die Einhaltung der Durchschusshemmung bei nicht allseitig gerahmten Abtrennungen kann nur bei der Verwendung geprüfter Konstruktionen sichergestellt werden, denn Überlappungen, Eckverbindungen oder Stöße stellen Schwachstellen dar, die theoretisch kaum beurteilt werden können. Sind Scheiben zwei- oder dreiseitig gerahmt, ist durch zusätzliche Befestigungen zu verhindern, dass die Scheiben sich bei Bruch lösen.

Auch Verklammerungen mit formschlüssigen Klammern können bei geeigneter Konstruktion, z. B. bei den durchbruchhemmenden Abtrennungen, eine entsprechende Stabilität gewährleisten, wenn im oberen und unteren Bereich der Gläser ausreichend stabile und durchgehende Klammerreihen und ausreichende Überlappungen der Konstruktionselemente vorhanden sind. Bei schmalen oder sehr hohen Glaselementen können auch weitere Klammerreihen erforderlich sein. Die obere Klammerreihe ist möglichst hoch am oberen Ende der Scheiben vorzusehen, die untere möglichst tief über der Durchreiche. Wenn diese Klammern an der Wand enden, ist auf eine stabile Befestigung der Klammern im Mauerwerk oder gleichwertig zu achten, damit die bei einem Angriff auf die Klammern einwirkenden Zugkräfte sicher aufgenommen werden.

Wird die Verglasung nicht zwischen zwei ausreichend stabilen Wänden verankert oder ist der Abstand zwischen den Wänden groß, ist zum Erreichen der notwendigen Stabilität zusätzlich zu den Klammern eine Befestigung der Scheiben an der Decke oder eine Montage der Klammern auf einem Trägerprofil erforderlich. Dadurch kann bei einem Angriff mit Schlagwerkzeugen auf die Verglasung (z. B. einer frei stehenden Kassenbox) verhindert werden, dass nach einem Bruch einer Scheibe die Abtrennung nach innen gedrückt werden kann und diese in die Kassenbox stürzt.

Sprech- und Durchreicheöffnungen

Sprech- und Durchreicheöffnungen in durchschusshemmenden Abtrennungen dürfen Direktschüsse auf hinter den Abtrennungen befindliche Personen nicht zulassen. Das kann bei geeigneter Konstruktion erreicht werden, wenn

  • bei festen Zahlmulden sowie bei Schiebemulden

    die lichte Höhe c maximal 30 mm beträgt (Abbildung 17),

  • bei Schiebemulden mit einer lichten Höhe von mehr als 30 mm eine Durchgriffmöglichkeit (z. B. durch feste oder gegenläufige Abdeckungen) in jeder Stellung der Schiebemulde verhindert wird. Dies ist gewährleistet, wenn die Summe der Abstandsmaße e1 + e2 nicht größer als 100 mm ist (Abbildung 18).

Zum Schutz der Versicherten sollen nur geprüfte Zahl- und Schiebemulden verwendet werden.

Hinweis:

Prüfungen auf Durchschusshemmung werden in Deutschland von den Beschussämtern Ulm und Mellrichstadt durchgeführt und durch ein Prüfzertifikat bestätigt.

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Abb. 17
Zahlmulde

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Abb. 18
Schiebemulden

Schutz vor Angriffen von oben

Eine Bedrohung der Versicherten in der Kassenbox oder Vollabtrennung von oben ist zu vermeiden. Die Kassensicherung ist dazu mit einem geeigneten Schirm bzw. Dach zu ergänzen. Dies ist z. B. der Fall, wenn sich in der Nähe der Abtrennung ein Treppenaufgang oder eine Galerie befindet.

10.2.3
Durchschusshemmende Vollabtrennungen

Diese Sicherungsform nach § 11 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" trennt in Schalterräumen die Arbeitsplätze aller Versicherten von den für Kunden bzw. Kundinnen zugänglichen Bereichen ab. Sie ist bereits bei Anwesenheit einer Versicherten bzw. eines Versicherten zulässig.

10.2.4
Durchschusshemmende Kassenboxen

Diese Sicherungsform nach §§ 11 und 15 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" trennt in Schalterräumen die Kassiererarbeitsplätze von den für Kunden bzw. Kundinnen zugänglichen Bereichen ab. Sie bedarf mehr als einer versicherten Person, da der Kassierer bzw. die Kassiererin nicht (z. B. zu Beratungen) die Kasse verlassen darf, denn das Schutzziel der Kassenboxen wird nur dann erfüllt, wenn die Arbeitsplätze, an denen griffbereite Banknotenbestände vorrätig gehalten werden, ständig besetzt sind.

Zusätzlich zu den Forderungen an die Abtrennung sind ergonomische und konstruktive Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung etc. zu erfüllen, insbesondere bezüglich

  • Grundfläche,

  • freie unverstellte Bewegungsfläche an jedem Arbeitsplatz,

  • Frischluftzuführung.

10.2.5
Durchschusshemmende Kassenboxen mit biometrisch überwachten Zugangsschleusen

Diese Sicherungsform nach §§ 11 und 15 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" trennt in Schalterräumen die Kassiererplätze von den für Kunden bzw. Kundinnen zugänglichen Bereichen ab. Sie darf ab einer Versicherten bzw. einem Versicherten betrieben werden, da Kassierer bzw. Kassiererinnen über keinen Schlüssel zur Kasse, den die Täter erbeuten können, verfügen. Daher können sie z. B. zu Beratungen die Kasse verlassen. Biometrisch überwachte Zugangsschleusen dürfen durch Unbefugte nicht auf einfache Weise überwunden werden können.

Um ein unbemerktes Eindringen in den gesicherten Bereich zu verhindern, wenn sich der Versicherte bzw. die Versicherte außerhalb der Kasse aufhält, sind die Außenfenster durchbruch- oder durchschusshemmend auszuführen (siehe auch Abschnitt 6.3).

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Abb. 19
Kassenbox mit biometrisch überwachter Zugangsschleuse

Zusätzlich zu den Forderungen an die Abtrennung sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

  • Hierfür ist grundsätzlich eine Auszahlungsmöglichkeit gemäß § 11 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" vorzusehen. Durch die Kombination einer durchschusshemmenden Schleuse mit einem biometrischen Erkennungssystem (z. B. Handform-Scanner oder Fingerprint-Scanner), mit einer Waage oder anderen Sensoren, ist sicherzustellen, dass nur autorisierte Personen in den gesicherten Bereich der Kassenbox gelangen können. Will eine nicht berechtigte Person die Kassenbox betreten, ist sie vom System zurückzuweisen. Sollte eine fremde Person versuchen, sich gemeinsam mit der autorisierten Person Zugang zu verschaffen, sind beide zurückzuweisen.

  • Zum Anlegen biometrischer Daten zutrittsberechtigter Personen müssen neben der zu erfassenden Person mindestens zwei Mitarbeiter bzw.Mitarbeiterinnen in der Geschäftsstelle anwesend sein, von denen sich einer bzw. eine im gesicherten Bereich befindet. Es ist sicherzustellen, dass sich während der Erfassung nur eine Person in der Schleuse befindet.

  • Schleusen sind durchschusshemmend auszuführen.

  • Versicherten ist es im Gefahrenfall zu ermöglichen, ohne Verlassen des gesicherten Bereichs Bargeld ausgeben zu können.

  • Die Schleusenfunktion darf von innen nicht aufgehoben werden können.

  • Die innere Schleusentür darf sich vom gesicherten Bereich nicht öffnen lassen, wenn sich z. B. eine Person oder ein größerer Gegenstand in der Schleuse befindet.

  • Um eine Gefährdung der Versicherten im Gefahrfall (z. B. Rauchvergiftung im Brandfall) zu verhindern, sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, den gesicherten Bereich zu verlassen (z. B. alarmgesicherter Notausgang). Dieser sollte möglichst nicht in den gleichen Bereich wie die äußere Schleusentür führen. Kann ein solcher Ausgang nicht realisiert werden, ist durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, wie eine Gefährdung des bzw. der Versicherten vermieden werden kann.

  • Zeitverschlussbehältnisse sind im gesicherten Bereich der Kassenbox aufzustellen.

  • Wertschutzschränke sollen möglichst im gesicherten Bereich (z. B. der Kassenbox mit Sichtschutz) aufgestellt sein. Ist dies nicht möglich, ist zumindest der Schlüssel zum Behältnis in der Kasse aufzubewahren.

  • Die in Abschnitt 10.2.1 "Höchstbeträge und Sperrzeiten" genannten Beträge und Zeiten sind einzuhalten.

  • Die Ver- und Entsorgung von Banknotenautomaten soll grundsätzlich im gesicherten Bereich (z. B. der Kassenbox) erfolgen. Ist dies in besonderen Fällen nicht möglich, ist der Schlüssel zum Wertebereich der Banknotenautomaten in der Kassenbox zu verwahren.

  • Auf die Besonderheit der Zugangskontrolle ist durch geeignete Hinweise an den Arbeitsplätzen der Versicherten und in der Schleuse aufmerksam zu machen.

Siehe auch DGUV Information 215- 614 und -618

  • Sollte es aufgrund von technischem Versagen oder sonstigen Ereignissen einer Person innerhalb der Personenvereinzelungsschleuse nicht mehr möglich sein, das Schleuseninnere zu verlassen, ist sicherzustellen, dass diesen Personen zeitnah geholfen werden kann. Ist diese Hilfeleistung direkt vor Ort nicht zu gewährleisten, ist eine Ruf- und Meldeeinrichtung vorzusehen, mit der während der gesamten Arbeitszeit die Einleitung von hilfebringenden Maßnahmen sichergestellt wird.

10.2.6
Durchschusshemmende Schirme in Verbindung mit durchbruchhemmenden Abtrennungen

Diese Sicherungsform nach § 12 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" trennt in Schalterräumen die Arbeitsplätze aller Versicherten von den für Kunden bzw. Kundinnen zugänglichen Bereichen ab.

Für die Abwicklung der Bargeldgeschäfte wird für diesen Kassiererarbeitsplatz eine durchschusshemmende Abtrennung mit Zahlmulde installiert und seitlich mit einem durchschusshemmenden Schirm ausgestattet.

Durchschusshemmende Schirme sind so auszuführen, dass Versicherte hinter den Schirmen vom öffentlich zugänglichen Kundenbereich aus nicht mit der Waffe direkt bedroht werden können. Das kann im Allgemeinen mit einer Schirmtiefe von 0,80 m erreicht werden (Abbildung 20), die tatsächlich erforderliche Abmessung des durchschusshemmenden Schirmes hängt jedoch vom Verlauf der durchbruchhemmenden Abtrennung sowie des Schaltertresens ab.

Türen innerhalb der durchbruchhemmenden Abtrennungen sind zu vermeiden. Kann auf sie nicht verzichtet werden, sind sie durchschusshemmend auszuführen und zusätzlich durchschusshemmend zur durchbruchhemmenden Seite hin abzuschirmen (Abbildung 21).

10.2.7
Durchschusshemmende kraftbetriebene Sicherungen

Diese Sicherungsform nach § 13 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" trennt

  • als Vollabtrennung in Schalterräumen die Arbeitsplätze aller Versicherten,

  • in der Form der Kassenbox die Kassiererarbeitsplätze

von den für Kunden bzw. Kundinnen zugänglichen Bereichen nach einer Alarmauslösung bzw. nach Betätigen eines Auslösers ab. Erst nach dieser Auslösung ist die Gefahr einer Körperverletzung durch Gewalteinwirkung behoben.

Kraftbetriebene Sicherungen dürfen nur dann geöffnet sein, wenn mindestens ein Versicherter bzw. eine Versicherte zur unverzüglichen Auslösung des Schließvorgangs im gesicherten Bereich anwesend ist. Dies gilt auch bei einer nur kurzfristigen Abwesenheit.

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Abb. 20
Grundriss mit durchschusshemmendem Schirm

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Abb. 21
Tür mit durchschusshemmendem Schirm

Zusätzliche Sicherheit kann dadurch erreicht werden, wenn Kunden bzw. Kundinnen nur nach Betätigen eines elektrischen Türöffners, durch Versicherte aus dem gesicherten Bereich heraus, in den Kundenraum eingelassen werden können.

Die Arbeitsumgebung bei durchschusshemmenden kraftbetriebenen Sicherungen ist so zu gestalten, dass Versicherte alle Arbeiten mit Blick zum Eingang ausführen können, um eine Bedrohung rechtzeitig durch Auslösen der Sicherung abwehren zu können. Eine Kombination von durchbruchhemmenden Abtrennungen mit durchschusshemmenden kraftbetriebenen Sicherungen ist nicht zulässig.

Kraftbetriebene Sicherungen sind bei Überfällen unverzüglich zu schließen, sofern dadurch keine zusätzliche Gefährdung der Versicherten zu erwarten ist.

Kraftbetriebene Sicherungen müssen eine ausreichend schnelle und sichere Abtrennung der Arbeitsplätze mit griffbereiten Banknoten gewährleisten. Es müssen Geldscheinkontaktauslöser sowie zusätzlich an jedem Arbeitsplatz im abgetrennten Bereich Fußauslöser angebracht sein, die ein unverzügliches und gleichzeitiges Schließen aller kraftbetriebenen Sicherungen ermöglichen.

Siehe auch § 13 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen".

Die Forderung nach ausreichend schneller und sicherer Abtrennung ist erfüllt, wenn

  • der Schließvorgang innerhalb einer Sekunde nach der Auslösung beendet ist und eine Verzögerung oder Unterbrechung des Schließvorgangs durch die Aufbringung eines Gewichtes bis zu 25 kg auf das kraftbetriebene Sicherungselement nicht möglich ist,

  • zur Sicherung von Quetsch- und Scherstellen die Schließkraft innerhalb des obersten Bereiches des Schließweges weniger als 150 Newton beträgt und die obere Schließkante von kraftbetriebenen Sicherungselementen, z. B. durch Gummi- oder Kunststoffprofile, nachgiebig und gerundet ausgeführt ist,

  • die lichte Öffnung über dem Tresen bei Stehtresen mit einer Höhe von 1,00 m bis 1,10 m mindestens 0,95 m und bei Sitztresen, für die eine Höhe von 0,72 m bis 0,75 m erforderlich ist, mindestens 1,10 m hoch ist,

  • die Tiefe von Steh- und Sitztresen mit eingebauten kraftbetriebenen Sicherungselementen mindestens 1,05 m beträgt, sodass sich eine Tiefe der freien Flächen auf beiden Seiten des kraftbetriebenen Elementes von mindestens 0,50 m ergibt,

  • Abdeckungen von eingefahrenen und im Tresen versenkten Sicherungselementen wegen ihrer Abweiserfunktion klappenförmig ausgeführt und auf der Kundenseite angeschlagen sind und sie sich nach dem Einfahren des Sicherungselementes in den Tresen selbsttätig schließen, ohne dass hierbei besondere Gefahren entstehen,

  • an Sitztresen auf der Kundenseite waagerecht vorgesetzt zusätzlich zwei Sicherungsstäbe angebracht sind, die nur erschwert abnehmbar sind und keine gefährlichen Quetsch- und Scherstellen mit dem kraftbetriebenen Sicherungselement bilden,

  • die Sicherungsstäbe ca. 30 mm stark und so übereinander angeordnet sind, dass ihr lichter Abstand von der Tresenplatte ca. 0,20 m und ca. 0,40 m beträgt und somit im Bereich der mittleren Augenhöhe von 1,30 m in Sitzhaltung keine Sichtbehinderung erfolgt,

  • elektrische Antriebe von kraftbetriebenen Sicherungen eine netzunabhängige Stromversorgung besitzen und den VDE-Bestimmungen der maßgeblichen Teile der Normengruppe DIN VDE 0100 entsprechen und ihre Auslöseelemente entsprechend DIN VDE 0833 Teil 1 2014-10 und Teil 3 2009-09 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall" gebaut und ständig elektrisch überwacht sind.

Kraftbetriebene Abtrennungen haben bis zu einer Höhe von 2,10 m über dem Tresen eine Durchschusshemmung sicherzustellen. In niedrigen Räumen, die diese Abmessungen nicht zulassen, darf der Abstand zwischen Raumdecke und Abtrennung nicht größer als 40 mm sein. Bei Abtrennungen, die nicht bis zur Decke reichen, ist ein zusätzlicher Übersteigschutz vorzusehen.