BGI/GUV-I 506 - In guten Händen. Ihre gesetzliche Unfallversicherung Aufgaben, Leistungen und Organisation

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3 BGI/GUV-I 506 - III. Rundum versichert - wann wir helfen.
Arbeits-, Schulunfälle und Berufskrankheiten

Egal wann, wie und wo - im Job, in der Schule und auf dem Weg dorthin schützt die gesetzliche Unfallversicherung. Das heißt konkret: die Unfallversicherungsträger sind zuständig für alle Folgen von Arbeits-, Kita- und Schulunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten.

Arbeits-, Schul- und Wegeunfälle

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Versicherte infolge ihrer Arbeit oder auf Betriebswegen erleiden.

Dazu gehören zum Beispiel auch Unfälle:

  • beim Verwahren, Befördern oder Reparieren von Arbeitsgeräten,

  • beim Betriebssport, wenn der Wettkampfcharakter nicht im Vordergrund steht,

  • bei Betriebsfeiern und Ausflügen, die vom Unternehmen veranstaltet werden.

Schulunfälle sind Unfälle, die Kinder, Schüler oder Studierende in ihren Bildungseinrichtungen erleiden. Das sind zum Beispiel Unfälle von Schülern, die während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen geschehen. Abgedeckt sind auch Unfälle, die Schüler bei der Teilnahme an Betreuungsmaßnahmen erleiden, die von der Schule oder im Zusammenwirken mit der Schule unmittelbar vor oder nach dem Unterricht durchgeführt werden. Zu den Schulunfällen zählen auch Unfälle von Kindern in Kitas oder von Studierenden während ihrer Aus- und Fortbildung an Hochschulen.

bgi-506_abb10.jpg

Versichert sind aber auch Aktivitäten außerhalb der Bildungseinrichtung wie zum Beispiel:

  • Schulausflüge,

  • Schulfeiern,

  • Schulsport,

  • Besuch von Universitäts- und Staatsbibliotheken.

Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeit bzw. Kindertageseinrichtung, Schule oder Hochschule ereignen. Versichert sind auch Umwege, die zum Beispiel nötig werden,

  • um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen,

  • bei Fahrgemeinschaften,

  • bei Umleitungen,

  • weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg (z.B. Autobahn) schneller erreicht werden kann.

Auch alle mit der Arbeit verbundenen Dienstfahrten sind versichert.

Info:

Stichwort Betriebssport

Nicht jede vom Unternehmen erlaubte Teilnahme an einer angebotenen sportlichen Veranstaltung begründet den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Der innere Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit verlangt, dass die Sportausübung dem Interesse des Betriebes dient. Die sportliche Betätigung wird der versicherten Tätigkeit gleichgestellt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  1. 1

    Ausgleichzweck - kein Wettkampf

  2. 2

    Regelmäßigkeit

  3. 3

    Teilnehmer im Wesentlichen Beschäftigte des Unternehmens

  4. 4

    Zeitlicher Zusammenhang mit Arbeitszeit

  5. 5

    Unternehmensbezogene Organisation

Handelt es sich um versicherten Betriebssport, so sind auch die Wege von und zur Übungsstätte sowie das Umkleiden und Duschen versichert.

Berufskrankheiten

Als Berufskrankheit werden bestimmte Erkrankungen anerkannt, die dadurch entstehen, dass die Betroffenen durch ihre versicherte Tätigkeit gesundheitsschädigenden Einwirkungen in höherem Maß als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Diese sind in der Berufskrankheitenliste (BK-Liste) aufgeführt, die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats erlässt. Daneben können auch andere Erkrankungen als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn nach neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erkrankung in die BK-Liste erfüllt werden. Die BK-Liste im Netz: www.dguv.de Webcode: d1303

Streitfall Berufskrankheiten

Berufskrankheiten sind eine komplizierte Materie und die Frage ihrer Anerkennung landet häufig vor den Gerichten. Persönliche Schicksale treffen auf gesetzliche Grenzwerte, individuelle Fälle auf genormte Raster. Dass es dabei zu schwierigen Abgrenzungen kommt, ist unvermeidbar. Dennoch: Der Gesetzgeber hat versucht, die für alle Beteiligten optimale Lösung zu finden. Ende 2006 wurden insgesamt fast 820.000 laufende Renten ausgezahlt. Die Rentenzahlungen für Berufskrankheiten, Arbeitsund Wegeunfälle umfassen rund fünf Milliarden Euro. Eine enorme Summe also, die vielen Menschen die Existenz sichert. Gleichzeitig muss aber auch sichergestellt werden, dass die Erkrankung tatsächlich durch den Beruf bedingt wurde (Kausalitätsprinzip) - denn sonst steigen die Kosten für die Unternehmen ungerechtfertigt ins Uferlose und Arbeitsplätze sind in Gefahr. Dies ist weder im Interesse der Versicherten noch der Betriebe.

Was tun, wenn Unfälle oder Krankheiten auftreten?

Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Unfallversicherungsträger einen Arbeitsunfall zu melden, wenn ein Mitarbeiter so verletzt wird, dass dieser länger als drei Tage arbeitsunfähig ist. Bei Kindern in Tageseinrichtungen, Schülern und Studierenden ist jeder Unfall, der ärztlicher Behandlung bedarf, anzuzeigen. Natürlich müssen auch tödliche Unfälle an den Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Für die Unfallanzeige gibt es Vordrucke. Ein Antrag auf Leistungen ist nicht erforderlich, da die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung von Amts wegen festgestellt werden.

Der Verdacht auf eine Berufskrankheit muss sowohl vom Unternehmer als auch vom behandelnden Arzt gemeldet werden. Dies ist gesetzlich verpflichtend. Darüber hinaus haben die Versicherten jederzeit die Möglichkeit, sich selbst an den Unfallversicherungsträger zu wenden, wenn die (mögliche) Berufskrankheit vom Unternehmer bzw. Arzt noch nicht gemeldet worden ist. Zusätzlich sind die erstbehandelnden Ärzte verpflichtet, einen Bericht zu erstellen.

Hinweis:

Grundsätzlich sollten Versicherte auch kleinere Arbeitsunfälle im Verbandbuch ihres Unternehmens dokumentieren lassen. Sie können so leichter den erforderlichen Nachweis erbringen, falls sich die Folgen des Unfalls doch als gravierender herausstellen als ursprünglich angenommen. Das Verwaltungsverfahren und die Begutachtung durch einen Sachverständigen sind für den Versicherte kostenfrei. Zieht der Versicherte einen Anwalt hinzu, muss er die Kosten dafür selbst tragen. Gegen Entscheidungen der Unfallversicherungsträger kann der Versicherte binnen eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch einlegen.

Info:

In folgenden Fällen besteht kein Versicherungsschutz:

Für absichtlich herbeigeführte Schäden, Unfälle durch Trunkenheit sowie für Unfälle, die wesentlich auf private Tätigkeiten zurückzuführen sind.