
Abschnitt 7 TRBA 130
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen (TRBA 130)
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen (TRBA 130)
Bundesrecht
Abschnitt 7 TRBA 130 – Arbeitsmedizinische Vorsorge
Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 2 Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung.