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Abschnitt 1 TRBA 130, Allgemeines
Abschnitt 1 TRBA 130
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen (TRBA 130)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen (TRBA 130)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRBA 130
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 1 TRBA 130 – Allgemeines

Für Arbeitsschutzmaßnahmen bei akuten biologischen Gefahrenlagen gibt es in Deutschland bisher keine bundeseinheitlichen Regelungen. Diese TRBA dient dazu, ein einheitliches Arbeitsschutzniveau für diese Tätigkeiten festzulegen und bereits bestehende Regelungen zu harmonisieren. Biologische Gefahrenlagen können entstehen durch:

  • die Verbreitung biologischer Agenzien mit terroristischer oder krimineller Absicht,

  • Havarien in Produktionsstätten oder Laboratorien, in denen biologische Agenzien verwendet, gelagert oder transportiert werden,

  • natürlich ablaufendes Infektionsgeschehen (z. B. Epidemie, Pandemie).

Unter akuter biologischer Gefahrenlage wird nur das primäre Ereignis ohne das nachgelagerte Infektionsgeschehen verstanden. Daher findet diese TRBA z. B. auf Pandemien keine Anwendung.